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Schulung der Schwerbehindertenvertretung muss keine behinderungsspezifische Thematik haben

Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 IV 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen.

Landesarbeitsgericht Hessen vom 12.10.2006 - 9 TaBV 57/06

Stand:  12.10.2006
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