Schulung der Schwerbehindertenvertretung muss keine behinderungsspezifische Thematik haben
Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 IV 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen.
Landesarbeitsgericht Hessen vom 12.10.2006 - 9 TaBV 57/06