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Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg war, wie die gesamte deutsche Sozialgerichtsbarkeit, immer wieder mit der Frage befasst, inwieweit Beschwerden durch die Wirbelsäule als Berufskrankheiten mit der Folge anerkannt werden können, dass Leistungen von den Berufsgenossenschaften zu gewähren sind. Schon in Anbetracht der Tatsache, dass ca. 3/4 der Männer über 50 Jahre und ca. 40 v.H. der Frauen in diesem Alter an Wirbelsäulenbeschwerden leiden, fällt ein Nachweis als Berufskrankheit naturgemäß schwer und von ca. 10.000 Anträgen pro Jahr bei den deutschen Berufsgenossenschaften führen lediglich ca. 500 zum Erfolg.
Landessozialgericht Brandenburg, Urteil vom 28.07.2003 - L 7 U 12/02
Der 7. Senat des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg hat erneut dargelegt, dass zur Anerkennung zunächst der volle Nachweis erbracht sein muss, dass die Versicherten langjährig schwere Lasten heben oder tragen, langjährig in extremer Rumpfbeugehaltung oder langjährig unter vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen gearbeitet haben. Sodann muss ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass diese Tätigkeit und nicht etwa degenerative Veränderungen oder anlagebedingte Leiden hierfür ursächlich waren.
Die bloße Möglichkeit, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung besteht, reicht nicht aus. Diese individuelle Kausalitätsprüfung gestaltet sich unter Berücksichtigung der von vielen Faktoren regelmäßig bedingten Bandscheibenerkrankungen als schwierig. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass aus den Einwirkungen auf eine Schädigung geschlossen werden kann, ist nicht zulässig, da ja, wie eingangs dargelegt, unter dieser Volkskrankheit auch Millionen Menschen leiden, die keinen beruflichen Schädigungen in diesem Zusammenhang ausgesetzt waren.
Der Senat hat die Revision an das Bundessozialgericht nicht zugelassen, da diese Frage als geklärt anzusehen ist.
Quelle: Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 07.08.2003