Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Der Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer kann verfallen

„Achtung: Zu dem Thema gibt es inzwischen eine anderslautende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts“!

Wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers hat, so kann der Anspruch des behinderten Arbeitnehmers auf Zusatzurlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, auch wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 143/21

Stand:  8.6.2022
Teilen: 

Das ist passiert

Der Arbeitnehmer war von August 2016 bis Anfang 2019 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Wenige Tage vor seiner Eigenkündigung legte er ihm einen Urlaubsantrag vor, in dem er rückwirkend für die Jahre 2016 bis 2018 zwölf Tage Zusatzurlaub geltend machte. Eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises fügte er dem Antrag bei - seit 2014 war der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert anerkannt. Der Arbeitgeber verneinte den Anspruch mit dem Hinweis, dass dieser inzwischen verjährt sei.

Mit seiner Klage beruft sich der Arbeitnehmer darauf, dass der Zusatzurlaub aufgrund der Versäumnisse des Arbeitgebers nicht verfallen sei. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zu keiner Zeit aufgefordert, Urlaub zu nehmen oder ihn darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums verfallen kann.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab.

Das sagt das Gericht

Das BAG stellte klar, dass Zusatzurlaubsansprüche unabhängig davon entstehen, ob Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis haben oder nicht.

Allerdings stellte das BAG auch fest: Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese auch nicht offenkundig, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub mit dem Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums - auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist.

Im vorliegenden Fall war ungeklärt, ob der Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres infolge der Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erloschen war. Insofern hatte die Revision des Klägers Erfolg und führte zur Rückverweisung an das LAG.

SBV-Tipp

Möchten schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX wahrnehmen, sollten sie ihren Status dem Arbeitgeber gegenüber frühzeitig offenlegen, beispielsweise indem sie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises bei der Personalabteilung hinterlegen und sich dies auch schriftlich bestätigen lassen. (gs)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag