SBV-Wahl
Geballtes Wissen zur Wahl der SBV im Betrieb
Wann und wie wird eine Vertrauensperson im Unternehmen gewählt? Und wie funktioniert die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in der Praxis? Bei einer SBV-Wahl gibt es viel zu beachten. Hier finden Sie Grundlagenwissen und aktuelle Informationen zu den Voraussetzungen einer Wahl, dem Wahlverfahren sowie konkrete Tipps zur Umsetzung.
Grundlagen der SBV-Wahl
Nach der SBV-Wahl ist vor der SBV-Wahl: Grundsätzlich gilt es, rechtzeitig mit den Vorbereitungen zu beginnen! Wichtiges Wissen zu den Formalien der Wahl, nützliche Wahlhilfen und praktische Tipps für Vertrauenspersonen, Betriebsräte / Personalräte und Kandidaten bekommen Sie in unseren Seminaren rund um die SBV-Wahl. Stellen Sie Ihre Wahl der Schwerbehindertenvertretung von Anfang an auf sichere Füße!
Wer, wie, was?
In welchen Betrieben wird gewählt?
Eine Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer langfristig beschäftigt sind. Falls ein Betrieb diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können räumlich nah beieinanderliegende Betriebe des gemeinsamen Arbeitgebers zusammengefasst werden.
Wer darf wählen und gewählt werden?
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer im Betrieb. Hierbei spielt Alter, Dauer und Art der Beschäftigung keine Rolle. Ausschlaggebend ist lediglich eine Beschäftigung zum Zeitpunkt der Wahl. Alle langfristig Beschäftigten, die zum Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, sind auch wählbar. Diejenigen, die auch einem Betriebsrat nicht angehören dürfen, z. B. leitende Angestellte, dürfen nicht gewählt werden.
In welchen Betrieben wird gewählt?
Eine Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer langfristig beschäftigt sind. Falls ein Betrieb diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können räumlich nah beieinanderliegende Betriebe des gemeinsamen Arbeitgebers zusammengefasst werden.
Wer darf wählen und gewählt werden?
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer im Betrieb. Hierbei spielt Alter, Dauer und Art der Beschäftigung keine Rolle. Ausschlaggebend ist lediglich eine Beschäftigung zum Zeitpunkt der Wahl. Alle langfristig Beschäftigten, die zum Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, sind auch wählbar. Diejenigen, die auch einem Betriebsrat nicht angehören dürfen, z. B. leitende Angestellte, dürfen nicht gewählt werden.
SBV-Tipp
Auch Mitglieder des Betriebsrats dürfen gewählt werden. Schwerbehinderung, Behinderung oder Gleichstellung sind keine Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Schwerbehindertenvertreter und deren Stellvertreter.
Die Wahlverfahren der SBV-Wahl
Im Gesetz sind für die SBV-Wahl zwei unterschiedliche Wahlverfahren definiert: Zum einen das vereinfachte Wahlverfahren und zum anderen die förmliche Wahl.
- Das vereinfachte Wahlverfahren sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar in der einberufenen Wahlversammlung gewählt wird.
- Das förmliche Wahlverfahren kommt zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung der Wahl im Betrieb mindestens 50 Wahlberechtigte angestellt sind oder der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich auseinanderliegenden Arbeitsstätten besteht. In allen anderen Fällen gilt das vereinfachte Wahlverfahren.
Sie haben allgemeine Fragen zum SBV-Schulungsanspruch?
Unsere Juristen haben Antworten für Sie!
Mo. bis Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 16:00 Uhr
Machen Sie sich schlau!
Auf unserer SBV-Wahlseite finden Sie alle relevanten Infos zur Wahl.