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Eine Auslauffrist verschiebt die beendigende Wirkung einer Kündigung abweichend von dem ansonsten geltenden Beendigungszeitpunkt auf das Ende eines mit Ausspruch der Kündigung angebotenen späteren Zeitpunktes. Eine außerordentliche Kündigung führt dadurch nicht zur sofortigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie bewirkt dessen Ende vielmehr erst mit dem Erreichen des Endes der Auslauffrist.
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Eine im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung vereinbarte Verschiebung des Zeitpunktes der beendigenden Wirkung einer Kündigung. Die Vereinbarung einer Auslauffrist im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung ist vergleichbar mit einer Verlängerung der Kündigungsfrist.
Arbeitsverträge können durch Einsatz verschiedener Gestaltungsmittel wie einer Befristung, einer Vereinbarung oder einer Kündigung beendet werden. Kündigungen bedürfen in der Regel des Vorliegens eines Grundes. Außerdem ist abgesehen vom Unterfall der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eine Frist einzuhalten. Mit dieser Frist befasst sich das Problem einer vereinbarten Auslauffrist. Eine solche Auslauffrist kann an eine außerordentliche wie ordentliche Kündigung und auch an eine Änderungskündigung gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit angehangen werden. Dadurch verschiebt sich der Beendigungszeitpunkt auf das Ende der vereinbarten Auslauffrist.
Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dem Arbeitgeber ist die Einhaltung der Kündigungsfrist stets zumutbar.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist, z.B. während der Elternzeit nach § 18 BEEG oder als Betriebsratsmitglied nach § 15 KSchG. Dann würde der Arbeitgeber trotz Wegfalls jeder Beschäftigungsmöglichkeit noch über lange Zeit zur Entgeltzahlung ohne Gegenleistung verpflichtet sein. Dieser Erkenntnis trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist in der Länge der ohne den Ausschluss der Kündigung geltenden Kündigungsfrist zulässt (BAG v. 24.9.2015 - 2 AZR 562/14 in NZA 2016,366). Weist der Gekündigte die Auslauffrist zurück, wirkt die Kündigung fristlos.
Bei der ordentlichen Kündigung stellt sich das Problem eines hinausgeschobenen Endes als Folge einer vereinbarten Auslauffrist nicht. Der Kündigende kann den Beendigungszeitpunkt selbst bestimmen. Die Wahl des Zugangszeitpunktes einer ordentlichen Kündigung darf allerdings nicht in der Weise mit einer die Kündigungsfrist überschreitenden Auslauffrist verbunden werden, dass dadurch ein anderenfalls eingreifender Kündigungsschutz vermieden werden soll. Das wäre der Fall, wenn am letzten Tag einer Probezeit von 6 Monaten, z.B. am 30.9. statt mit einer Frist von 2 Wochen mit einer Auslauffrist von 3 Monaten z.B. zum 31.12. gekündigt würde.
3. Änderungskündigung mit Auslauffrist
Auch Änderungskündigungen können nach herrschender Meinung aus wichtigem Grund außerordentlich erklärt werden (vgl. z.B. BAG v. 28.5.2009 - 2 AZR 844/07 - in NZA 2009, 954). Die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen wie z.B. der Übernahme einer geringerwertigen Aufgabe mit entsprechender Lohnabsenkung fortzusetzen, stünde dem Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung entgegen. Ebenso käme eine ordentliche Änderungskündigung gegenüber tariflich oder gesetzlich nach § 15 KSchG unkündbaren Arbeitnehmern nicht in Betracht.
Diese Regelungslücke im Gesetz schließt die Rechtsprechung mit der Zulassung einer außerordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen und einer damit eingeräumten Auslauffrist (BAG v. 28.10.2010 - 2 AZR 688/09 in NZA 2011,368 Rn. 12). Nach deren Zugang muss der Arbeitnehmer die Annahme unter Vorbehalt analog § 2 KSchG unverzüglich erklären (BAG v. 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 in NZA 2018,440 Rn.24).
Für die Klageerhebung gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG.
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Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (§ 622 BGB), ist dem Arbeitnehmer ein Schutzstandard zu gewähren, der dem der ordentlichen Kündigung entspricht. Dies bedeutet u. a., dass dem Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nicht lediglich die Anhörungsfrist von drei Tagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) zusteht, sondern ihm die volle Frist von einer Woche zur Stellungnahme (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) einzuräumen ist. Die Frist zur Stellungnahme bei der Betriebsratsanhörung gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, zum Schutz des Arbeitnehmers den Sachverhalt aus seiner Sicht durch Anhörung des Arbeitnehmers, Rückfragen beim Arbeitgeber usw. weiter aufzuklären und sich über den Inhalt seiner Stellungnahme Gedanken zu machen. Die Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer hat dabei mindestens das Gewicht der Entscheidung über eine ordentliche Kündigung eines sonstigen Arbeitnehmers (BAG v. 12.1.2006 - 2 AZR 242/05).
Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem sonstigen durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis (z. B. Wahlvorstand, Wahlinitiatoren) unzulässig. Durch die Gewährung einer Auslauffrist würde die außerordentliche Kündigung praktisch in eine - verbotene - ordentliche Kündigung umgewandelt.
Eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist kann aus betriebsbedingten Gründen in Betracht kommen. Dazu müsste jedoch jede Beschäftigungsmöglichkeit zu den bisherigen Bedingungen weggefallen sein.
§§ 622, 626 BGB, § 15 Abs. 1, 3 u. 3a KSchG
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