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Eine Auslauffrist bezeichnet eine ausdrücklich vereinbarte Kündigungsfrist, die in Abweichung von der üblichen fristlosen Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gilt. Das bedeutet, dass bei einer außerordentlichen Kündigung trotz des besonderen Kündigungsgrundes eine Frist einzuhalten ist, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Diese Frist dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer Zeit zu geben, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen und ggf. alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen.
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Ausdrücklich erklärte Kündigungsfrist in Abweichung der üblichen fristlosen Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) wird in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) ausgesprochen. Der kündigende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kann aber auch eine Kündigung aus wichtigem Grund mit Auslauffrist aussprechen. Ist die ordentliche Kündigung gesetzlich (z. B. für Arbeitnehmer in Elternzeit, § 18 BEEG) oder tarifvertraglich ausgeschlossen, muss bei einer Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. im Falle einer Betriebsstilllegung) die gesetzliche (§ 622 BGB) oder tarifvertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht ausgeschlossen wäre (BAG v. 28. 3.1985 – 2 AZR113/84). Durch die Auslauffrist verliert die Kündigung nicht den Charakter einer außerordentlichen Kündigung, sofern für den gekündigten Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist handelt. Weist der Gekündigte die Auslauffrist zurück, wirkt die Kündigung fristlos.
Eine Auslauffrist kann soziale Gründe haben (z. B. Rücksicht auf längere Betriebszugehörigkeit) oder im unmittelbaren Interesse des Kündigenden liegen (fehlende Ersatzkraft). Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kommt in Betracht, wenn andernfalls der Ausschluss der ordentlichen Kündigung dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit ggf. noch über Jahre weiterbeschäftigen müsste und ihm dies unzumutbar ist (BAG v. 8.4.2003 – 2 AZR 355/02). Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über Jahre hinweg allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten. Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit in einem besonderen Maß verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht noch irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird es ihm regelmäßig zumutbar sein, den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen. Erst wenn alle denkbaren Lösungsversuche ausscheiden, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (BAG v. 18.3.2010, 2 AZR 337/08).
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Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (§ 622 BGB), ist dem Arbeitnehmer ein Schutzstandard zu gewähren, der dem der ordentlichen Kündigung entspricht. Dies bedeutet u. a., dass dem Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nicht lediglich die Anhörungsfrist von drei Tagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) zusteht, sondern ihm die volle Frist von einer Woche zur Stellungnahme (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) einzuräumen ist. Die Frist zur Stellungnahme bei der Betriebsratsanhörung gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, zum Schutz des Arbeitnehmers den Sachverhalt aus seiner Sicht durch Anhörung des Arbeitnehmers, Rückfragen beim Arbeitgeber usw. weiter aufzuklären und sich über den Inhalt seiner Stellungnahme Gedanken zu machen. Die Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer hat dabei mindestens das Gewicht der Entscheidung über eine ordentliche Kündigung eines sonstigen Arbeitnehmers (BAG v. 12.1.2006 - 2 AZR 242/05).
Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffristist gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem sonstigen durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis (z. B. Wahlvorstand, Wahlinitiatoren) unzulässig. Sie führt in Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist, zur Zulässigkeit einer Kündigung, die im Ergebnis der ordentlichen Kündigung gleichkommt. Bei Zulassung einer verhaltensbedingten Kündigung mit Auslauffrist für Betriebsratsmitglieder würde sich die Gefahr realisieren, die der Gesetzgeber durch die Schaffung des besonderen Kündigungsschutzes ausschalten wollte (BAG v. 17.1.2008 - 2 AZR 821/06). Eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist kann aus betriebsbedingten Gründen in Betracht kommen, wenn ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlungen fortgesetzt werden müsste und der Arbeitgeber möglicherweise sogar eine unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruchs des Mandatsträgers nicht vollständig umsetzen könnte (BAG v. 7.10.2004 - 2 AZR 81/03).
§§ 622, 626 BGB, § 15 Abs. 1, 3 u. 3a KSchG
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