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Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind die gesetzlich verankerten Rechte, die dem Betriebsrat in Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer des Betriebs betreffen, eine Beteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers ermöglichen. Sie sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmerinteressen im Betrieb angemessen berücksichtigt werden und die Entscheidungen des Arbeitgebers nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats zählen beispielsweise das Recht auf Unterrichtung und Beratung, das Anhörungsrecht, das Mitbestimmungsrecht und das Initiativrecht.
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Der durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Anspruch des Betriebsrats zur Mitwirkung und Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen (§ 87 BetrVG), personellen (§§ 92-105 BetrVG) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106-113 BetrVG) sowie beim Arbeits- und Umweltschutz einschließlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 89-91 BetrVG).
© AdobeStock | Yossakorn
Der Beteiligung des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers liegt die Vorstellung zugrunde, dass zwischen dem Arbeitgeber und der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft Interessengegensätze bestehen, die auszugleichen sind. Dies kommt beispielsweise in den Vorschriften über die Mitbestimmungsrechte zum Ausdruck, die jeweils mit Regelungen zur Lösung von Konflikten entweder durch das Gericht oder durch die Einigungsstelle verbunden sind. Die Verpflichtung beider Seiten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) beseitigt diese Interessenpolarität nicht, sondern setzt sie gerade voraus. Gleichzeitig gibt es in der Regel gemeinsame Zielen und Interessenübereinstimmungen der Betriebspartner, die insgesamt ausreichen, um die Zusammenarbeit zu tragen (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 21/97).
Die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers ist die erzwingbare (obligatorische) Mitbestimmung. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber in bestimmten Angelegenheiten regelmäßig ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam entscheiden kann (Beispiel: Soziale Angelegenheiten, § 87 BetrVG). Die Mitbestimmung schließt grundsätzlich auch ein durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats ein. Falls in mitbestimmungspflichtigen Fällen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu. Der Unterlassungsanspruch ist beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Er setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG v. 3.5.1994 – 1 ABR 34/93).
Eine abgeschwächte Form des Mitbestimmungsrechts ist das Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht). Es beinhaltet zwar nicht die gleichberechtigte Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers, der Betriebsrat kann jedoch die Durchführung bestimmter, vom Arbeitgeber vorgesehener Maßnahmen durch die Verweigerung der Zustimmung verhindern (Beispiel: Personelle Einzelmaßnahmen, § 99 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann sie der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Mitwirkung ist gegenüber dem Mitbestimmungs- und dem Zustimmungsverweigerungsrecht die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Mitwirkung ist entweder ein eigenständiges Beteiligungsrecht oder Vorstufe und Voraussetzung für die Ausübung stärkerer Beteiligungsrechte. Zu den Mitwirkungsrechten zählen das
§§ 76, 77, 80 Abs. 2, 87 bis 105 BetrVG
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