Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind die gesetzlich verankerten Rechte, die dem Betriebsrat in Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer des Betriebs betreffen, eine Beteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers ermöglichen. Sie sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmerinteressen im Betrieb angemessen berücksichtigt werden und die Entscheidungen des Arbeitgebers nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats zählen beispielsweise das Recht auf Unterrichtung und Beratung, das Anhörungsrecht, das Mitbestimmungsrecht und das Initiativrecht.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Anspruch des Betriebsrats zur Mitwirkung und Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen (§ 87 BetrVG), personellen (§§ 92-105 BetrVG) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106-113 BetrVG) sowie beim Arbeits- und Umweltschutz einschließlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 89-91 BetrVG).

Mitbestimmung | © AdobeStock | Yossakorn

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zweck der Beteiligungsrechte

Der Beteiligung des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers liegt die Vorstellung zugrunde, dass zwischen dem Arbeitgeber und der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft Interessengegensätze bestehen, die auszugleichen sind. Dies kommt beispielsweise in den Vorschriften über die Mitbestimmungsrechte zum Ausdruck, die jeweils mit Regelungen zur Lösung von Konflikten entweder durch das Gericht oder durch die Einigungsstelle verbunden sind. Die Verpflichtung beider Seiten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) beseitigt diese Interessenpolarität nicht, sondern setzt sie gerade voraus. Gleichzeitig gibt es in der Regel gemeinsame Zielen und Interessenübereinstimmungen der Betriebspartner, die insgesamt ausreichen, um die Zusammenarbeit zu tragen (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 21/97).

Formen der Beteiligungsrechte

Mitbestimmungsrecht

Die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers ist die erzwingbare (obligatorische) Mitbestimmung. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber in bestimmten Angelegenheiten regelmäßig ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam entscheiden kann (Beispiel: Soziale Angelegenheiten, § 87 BetrVG). Die Mitbestimmung schließt grundsätzlich auch ein durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats ein. Falls in mitbestimmungspflichtigen Fällen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu. Der Unterlassungsanspruch ist beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Er setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG v. 3.5.1994 – 1 ABR 34/93).

Zustimmungsverweigerungsrecht

Eine abgeschwächte Form des Mitbestimmungsrechts ist das Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht). Es beinhaltet zwar nicht die gleichberechtigte Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers, der Betriebsrat kann jedoch die Durchführung bestimmter, vom Arbeitgeber vorgesehener Maßnahmen durch die Verweigerung der Zustimmung verhindern (Beispiel: Personelle Einzelmaßnahmen, § 99 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann sie der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Mitwirkungsrechte

Mitwirkung ist gegenüber dem Mitbestimmungs- und dem Zustimmungsverweigerungsrecht die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Mitwirkung ist entweder ein eigenständiges Beteiligungsrecht oder Vorstufe und Voraussetzung für die Ausübung stärkerer Beteiligungsrechte. Zu den Mitwirkungsrechten zählen das

Rechtsquellen

§§ 76, 77, 80 Abs. 2, 87 bis 105 BetrVG

Seminare zum Thema:
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Betriebsrat und Personalplanung
Betriebsrat Teil III
Soziale Angelegenheiten – Kern der Mitbestimmung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Start-up für den Betriebsrat

Start-ups gelten als modern, dynamisch und hip. Für viele junge Arbeitnehmer ist es ein Traum, in einem solchen Unternehmen die berufliche Karriere zu starten. Geraten Start-ups allerdings in eine Schieflage, entpuppt sich gerade die typische Start-up-Mentalität für Arbeitnehmer als Stolpe ...
Mehr erfahren

Darum ist Personalplanung für den Betriebsrat unverzichtbar

Personalplanung, ist das nicht Sache des Arbeitgebers? Nein, es sollte auch ein Hauptthema von Betriebsräten sein. Denn wie wichtig es ist, hier ein gutes Fundament zu schaffen, erläutert Frank Wippermann. Mit den richtigen Werkzeugen gelingt es, das Handeln des Betriebsrats auf sichere Be ...
Mehr erfahren
Ist der Einsatz von Headsets zur Kommunikation der Belegschaft in einem Primark-Laden mitbestimmungspflichtig? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht. Die Mitbestimmung fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich des Filial-Betriebsrats, sondern ist vom Gesamtbetriebsrat zu verhandeln.