Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Kurz erklärt
Beteiligungsrechte des Betriebsrats betreffen dessen Einbindung in Entscheidungen des Arbeitgebers mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Sie sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmerinteressen im Betrieb gesehen und angemessen berücksichtigt werden. Zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats zählen beispielsweise dessen Recht auf Unterrichtung und Beratung, auf Anhörung und Mitbestimmung. Mittels des ihm zustehenden Initiativrechtes kann der Betriebsrat sogar seinerseits Veränderungen einleiten.
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Begriff
Beteiligungsrechte des Betriebsrats bilden den Oberbegriff für dessen Anspruch auf Mitwirkung und Mitbestimmung in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten. Diese betreffen Entscheidungen des Arbeitgebers im Bereich der sozialen (§ 87 BetrVG), personellen (§§ 92-105 BetrVG) und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (§§ 106-113 BetrVG) sowie beim Arbeits- und Umweltschutz einschließlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 89-91 BetrVG).

© AdobeStock | Yossakorn
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Zweck der Beteiligungsrechte
Ein Arbeitsverhältnis vereint zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen an ihrer Zusammenarbeit. Der Arbeitgeber erwartet gewinnorientiert gute Arbeit, die Arbeitnehmer erstreben eine hohe Bezahlung für gute Leistungen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bilden in diesem Spannungsfeld einen Baustein mit dem Ziel des Versuches eines Ausgleichs dieser gegensätzlichen Interessen. Der Gesetzgeber unterstreicht die Bedeutung dieser beiderseitigen Aufgabe durch Betonung und Positionierung eines Apells zur wechselseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit gleich am Anfang des Betriebsverfassungsgesetzes in dessen § 2. Damit wird dieser Grundsatz als Leitlinie einer Anwendung und Wahrnehmung aller im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit beider Seiten verdeutlicht.
Formen der Beteiligungsrechte
Mitbestimmungsrecht
Die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers ist die erzwingbare (obligatorische) Mitbestimmung. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber in bestimmten Angelegenheiten nur unter Beteiligung des Betriebsrats wirksame Entscheidungen treffen kann, z.B. in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 BetrVG. Die Mitbestimmung schließt grundsätzlich auch ein durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats ein.
Falls in mitbestimmungspflichtigen Fällen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht gelingt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu. Der Unterlassungsanspruch ist beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Er setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG v. 3.5.1994 – 1 ABR 34/93).
Zustimmungsverweigerungsrecht
Eine abgeschwächte Form des Mitbestimmungsrechts ist das Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht). Es beinhaltet zwar nicht die gleichberechtigte Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers, der Betriebsrat kann jedoch die Durchführung bestimmter, vom Arbeitgeber vorgesehener Maßnahmen durch die Verweigerung der Zustimmung verhindern (Beispiel: Personelle Einzelmaßnahmen, § 99 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht deren Ersetzung beantragen.
Mitwirkungsrechte
Mitwirkung ist gegenüber dem Mitbestimmungs- und dem Zustimmungsverweigerungsrecht die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Mitwirkung ist entweder ein eigenständiges Beteiligungsrecht oder Vorstufe und Voraussetzung für die Ausübung stärkerer Beteiligungsrechte. Zu den Mitwirkungsrechten zählen das
- Widerspruchsrecht (Beispiel Kündigung, § 102 Abs. 3 BetrVG),
- Beratungsrecht (Beispiel: Betriebsänderungen, § 111 BetrVG),
- Anhörungsrecht (Beispiel: Kündigung, § 102 Abs. 1 BetrVG) und das
- Informations-/Unterrichtungsrecht (Beispiel: Allgemeine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, § 80 Abs. 2 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 76, 77, 80 Abs. 2, 87 bis 105 BetrVG
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