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Arbeitsplatzteilung (Job Sharing)

Arbeitsplatzteilung (Job Sharing)

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Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Arbeitsplatzteilung oder Job-Sharing bezieht sich auf eine Arbeitsarrangement, bei dem zwei oder mehr Mitarbeiter sich einen Arbeitsplatz und die damit verbundene Arbeitszeit, Verantwortlichkeiten und Aufgaben teilen. Diese flexible Arbeitsform ermöglicht es den Mitarbeitern, ihre beruflichen und persönlichen Bedürfnisse besser in Einklang zu bringen und die Arbeitsbelastung aufzuteilen, während das Unternehmen von erhöhter Kontinuität und unterschiedlichen Kompetenzen profitieren kann.

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Begriff

Besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der sich mehrere Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern die Arbeitszeit an einem oder mehreren Arbeitsplätzen teilen.

Erläuterung

Eine Arbeitsplatzteilung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vereinbart werden. In der Regel ist es den Arbeitnehmern überlassen, ihre Arbeitszeit untereinander individuell aufzuteilen. Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Durch Tarifvertrag kann von diesen Regelungen auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

Eine Kündigung wegen Ausscheidens eines an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Partners ist unzulässig. Zulässig ist in diesem Falle eine Änderungskündigung zur Anpassung an die notwendige Arbeitszeit.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Im Vorfeld der Planung und Einführung von Arbeitsplatzteilung ist der Wirtschaftsausschuss zu informieren (§ 106 Abs. 3 Nr. 9 u. 10 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über seine Absichten zu unterrichten und sich mit ihm darüber zu beraten (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einführung von Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing) unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Rechtsquelle

§ 13 Abs. 1 TzBfG

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