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Lexikon
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats umfasst alle Maßnahmen, die der Belegschaft des Betriebs die Arbeit und die Aufgaben des Betriebsrats näherbringen sollen. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, das Ansehen des Betriebsrats zu stärken, das Vertrauen der Belegschaft in das Gremium zu fördern und eine breitere Öffentlichkeit über die Arbeit des Betriebsrats zu informieren.

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Begriff

Maßnahmen zur Information und Pflege der Beziehungen des Betriebsrats zur Belegschaft.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Nutzen

Die Arbeitnehmer geben mit der Wahl der Betriebsratsmitglieder dem Betriebsrat den Auftrag, ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Dieses Mandat verpflichtet den Betriebsrat, die Mitarbeiter über seine Arbeit zu informieren und Rechenschaft abzulegen. Öffentlichkeitsarbeit dient zudem der Eigenwerbung und Imagepflege des meist in den vier Wänden seines Betriebsratsbüros im Verborgenen wirkenden Betriebsrats. Ein positives Erscheinungsbild fördert das notwendige Vertrauen in die Arbeit des Betriebsrats. Eine gute Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats verfehlt auch beim Arbeitgeber ihre Wirkung nicht und kann dazu beitragen, den Standpunkten und Forderungen des Betriebsrats Nachdruck zu verleihen.

Allgemeine Pflicht zur Information

Gesetzlich ist die Information der Belegschaft über die Arbeit des Betriebsrats allein im Rahmen der pro Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlung vorgeschrieben. In dieser Veranstaltung hat er einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Gleichwohl gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Belegschaft umfassend und pünktlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs über seine Tätigkeit zu unterrichten. Er ist dabei grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Belegschaft allein auf Betriebsversammlungen und durch Anschläge am Schwarzen Brett zu unterrichten (BAG v. 21.11.1978 - 6 ABR 85/76). Der Betriebsrat hat bei der Wahl der Inhalte und Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten einen großen Ermessensspielraum.

Einschränkungen

Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet ihn allerdings, Öffentlichkeitsarbeit nicht als Mittel des Machtkampfes in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zu missbrauchen. Das Recht der freien Meinungsäußerung wird außerdem durch die Friedenspflicht eingeschränkt (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Dem Betriebsrat ist auch untersagt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) sowie Informationen über persönliche Verhältnisse undAngelegenheiten, die ihm im Zuge seiner Betriebsratsarbeit bekannt geworden sind (z. B anlässlich einer Einstellung, § 99 Abs. 1 BetrVG) preiszugeben.

Kommunikationsmittel

Die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollen bei einer möglichst großen Zahl von Mitarbeitern Aufmerksamkeit finden. Daher ist neben der inhaltlichen Gestaltung die Wirkkraft der eingesetzten Kommunikationsmittel von ausschlaggebender Bedeutung. Folgende Medien können je nach Situation geeignet sein, die Mitarbeiter im Betrieb zu erreichen:

  • Das direkte Gespräch von Betriebsratsmitgliedern mit ihren Kollegen am Arbeitsplatz, in der Kantine, im Aufenthaltsraum oder sonstwo im Betrieb hat den Vorteil, dass Argumente und Informationen nicht nur einseitig weitergegeben, sondern im Dialog auch ausgetauscht und Missverständnisse sofort ausgeräumt werden können.
  • Betriebs-/Abteilungsversammlungen sind eine regelmäßige und wirksame Möglichkeit, viele Mitarbeiter anzusprechen. In seinem Tätigkeitsbericht, Herzstück der Veranstaltung, soll der Betriebsrat die Belegschaft über Ereignisse, die den Betrieb und die Mitarbeiter unmittelbar betreffen, sowie über die Arbeit des Betriebsrats seit der letzten Betriebsversammlung informieren.
  • Das Intranet ist das in den meisten Betrieben allgemein übliche Informationssystem, über das E-Mails schnell und zielsicher transportiert werden können.
  • Eine betriebsratseigene Homepage im Intranet ist ein weitere Möglichkeit, die Mitarbeiter laufend und aktuell zu informieren.
  • Das Schwarze Brett ist trotz der elektronischen Medien noch immer ein Blickfang.
  • Mit einem Flugblatt („Flyer“) kann der Betriebsrat bei besonderen Anlässen (z. B. Ankündigung einer Betriebsversammlung) möglichst schnell möglichst viele Kolleginnen und Kollegen erreichen.
  • Betriebsratszeitungen (ggf. Seiten in der Betriebs-/Werkszeitung) sind ebenfalls ein geeignetes Medium, die Belegschaft über alles rund um den Betrieb und den Betriebsrat zu informieren.
  • Elektronische Newsletters ersetzen zunehmend die Print-Medien und eigenen sich besonders, um bestimmte Zielgruppen anzusprechen.
  • Belegschaftsumfragen durch den Betriebsrat sind geeignet, um Rückmeldungen über bestimmte Fragen einzuholen (z. B. Ermittlung der Arbeitszufriedenheit, Erstellung eines Meinungsbildes über Maßnahmen des Nichtraucherschutzes). Aus rechtlicher Sicht bestehen dagegen keine Bedenken, soweit sich die Fragen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats halten BAG v. 8.2.1977 - 1 ABR 82/74).

Rechtsquelle

§ 43 Abs. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats
PowerPoint für Betriebsräte — Intensivkurs
Öffentlichkeitsarbeit für den Betriebsrat — Teil I
Erfolgreich kommunizieren als Betriebsrat
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