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Die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats umfasst alle Maßnahmen, die der Belegschaft des Betriebs die Arbeit und die Aufgaben des Betriebsrats näherbringen sollen. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, das Ansehen des Betriebsrats zu stärken, das Vertrauen der Belegschaft in das Gremium zu fördern und eine breitere Öffentlichkeit über die Arbeit des Betriebsrats zu informieren.
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Maßnahmen zur Information und Pflege der Beziehungen des Betriebsrats zur Belegschaft.
Die Arbeitnehmer geben mit der Wahl der Betriebsratsmitglieder dem Betriebsrat den Auftrag, ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Dieses Mandat verpflichtet den Betriebsrat, die Mitarbeiter über seine Arbeit zu informieren und Rechenschaft abzulegen. Öffentlichkeitsarbeit dient zudem der Eigenwerbung und Imagepflege des meist in den vier Wänden seines Betriebsratsbüros im Verborgenen wirkenden Betriebsrats. Ein positives Erscheinungsbild fördert das notwendige Vertrauen in die Arbeit des Betriebsrats. Eine gute Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats verfehlt auch beim Arbeitgeber ihre Wirkung nicht und kann dazu beitragen, den Standpunkten und Forderungen des Betriebsrats Nachdruck zu verleihen.
Gesetzlich ist die Information der Belegschaft über die Arbeit des Betriebsrats allein im Rahmen der pro Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlung vorgeschrieben. In dieser Veranstaltung hat er einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Gleichwohl gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Belegschaft umfassend und pünktlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs über seine Tätigkeit zu unterrichten. Er ist dabei grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Belegschaft allein auf Betriebsversammlungen und durch Anschläge am Schwarzen Brett zu unterrichten (BAG v. 21.11.1978 - 6 ABR 85/76). Der Betriebsrat hat bei der Wahl der Inhalte und Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten einen großen Ermessensspielraum.
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet ihn allerdings, Öffentlichkeitsarbeit nicht als Mittel des Machtkampfes in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zu missbrauchen. Das Recht der freien Meinungsäußerung wird außerdem durch die Friedenspflicht eingeschränkt (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Dem Betriebsrat ist auch untersagt, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) sowie Informationen über persönliche Verhältnisse undAngelegenheiten, die ihm im Zuge seiner Betriebsratsarbeit bekannt geworden sind (z. B anlässlich einer Einstellung, § 99 Abs. 1 BetrVG) preiszugeben.
Die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollen bei einer möglichst großen Zahl von Mitarbeitern Aufmerksamkeit finden. Daher ist neben der inhaltlichen Gestaltung die Wirkkraft der eingesetzten Kommunikationsmittel von ausschlaggebender Bedeutung. Folgende Medien können je nach Situation geeignet sein, die Mitarbeiter im Betrieb zu erreichen:
§ 43 Abs. 1 BetrVG
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