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Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Der Beginn der Amtszeit ist abhängig davon, ob es bereits eine JAV im Betrieb gibt oder nicht..
Bei einer regelmäßigen Wahl beginnt die Amtszeit der neuen JAV am Tag nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen JAV (§ 21 BetrVG), sofern zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis der neugewählten JAV bereits bekannt gemacht wurde. Sie endet nach zweiJahren mit Ablauf des Vortages, an dem sie kalendermäßig seinerzeit begonnen hat. So endet beispielsweise die regelmäßige Amtszeit einer JAV, der am 15.10.2016 sein Amt übernommen hat, mit Ablauf des 14.11.2018, 24 Uhr. Die neugewählte JAV ist ab dem 15.11.2018, 0 Uhr im Amt.
Dann beginnt die Amtszeit der neu gewählten JAV mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Das Ende der Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des 30.11. des Wahljahres.
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