Lexikon
Jugendliche/r Arbeitnehmer/in

Jugendliche/r Arbeitnehmer/in

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Das sind alle die Arbeitnehmer/innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, siehe § 60 Abs. 1 BetrVG.

Sie sind noch nicht durch den Betriebsrat repräsentiert, weil sie noch nicht volljährig sind.

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

In vollem Gange: Vorbereitungen zur JAV-Fachtagung

Nach der erfolgreichen Premiere im vergangenen Jahr sind die Auszubildenden des ifb auch für die JAV-Fachtagung 2025 federführend verantwortlich. Ganz nach dem Motto: von Azubis für die JAV. Die Vorbereitungen sind längst gestartet, trotzdem gibt es noch eine Menge zu tun. Die Teilnehmer d ...
Mehr erfahren

Alles unter einen Hut: Dein Recht auf Freistellung im JAV-Amt

Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben gem. § 37 Abs. 2 BetrVG einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Freistellung, um ihre JAV-Aufgaben erfüllen zu können und notwendige Schulungen und Seminare zu besuchen. 
Mehr erfahren
In einem dualen Studium ist der letzte Ausbildungsabschnitt, der auf den Erwerb des Bachelors gerichtet ist, kein Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Verlangt ein JAV- oder Betriebsratsmitglied in dieser Situation die Übernahme, kommt kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zustande.