Kirchliches Arbeitsrecht
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Das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland basiert auf dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Anstelle von Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz gelten für die Kirchen spezielle Gesetze: Die Mitarbeitervertretungsordnungen für die katholische Kirche und das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen für die evangelischen und diakonischen Einrichtungen in der Evangelischen Kirche.
Schwerbehindertenvertretungen sind im kirchlichen Bereich ebenfalls tätig; was die Aufgaben einer SBV betrifft, verweisen deren gesetzlichen Regelungen oftmals auf diejenigen des SGB IX, §§ 177 ff.
Das bedeutet für die SBV
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung orientieren sich deshalb auch in kirchlichen Einrichtungen weitgehend an den Regelungen des SGB IX. Unterschiede ergeben sich vor allem bei den Beteiligungspartnern und den kirchlichen Verfahrensregelungen. Statt mit einem Betriebs- oder Personalrat arbeitet die SBV eng mit der Mitarbeitervertretung (MAV) und dem Dienstgeber zusammen. Sie wirkt insbesondere bei Präventionsmaßnahmen, dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sowie beim Abschluss und der Umsetzung einer Inklusionsvereinbarung mit.
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