Kein funktionsunfähiger Betriebsrat - kein berechtigtes Interesse an der Anrufung des Gerichts?

Ein einköpfiger Betriebsrat übt sein Amt allein und damit von vornherein unter erschwerten Bedingungen aus. Gibt es Ersatzmitglieder, ist zumindest sichergestellt, dass die Amtsgeschäfte auch dann weitergeführt werden können, wenn das einzige Betriebsratsmitglied verhindert ist. Doch was passiert in einem solchen Fall, wenn keine Ersatzmitglieder vorhanden sind?

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2026, 3 TaBV 118/25

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Redaktion
Stand:  31.8.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Der Betriebsrat, bestehend aus nur einem Betriebsratsmitglied, streitet ursprünglich mit der Arbeitgeberin über deren Verpflichtung, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und inzwischen über die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats.
Die Arbeitgeberin ist ein mittelständisches Unternehmen mit rund 318 Arbeitnehmern. Sie betreibt einen Großhandel mit Reifen, Rädern und weiteren Komponenten für Fahrzeuge aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Erdbewegung, Industrie, LKW und Transport.

Der Betriebsrat besteht wegen der Anzahl der Wahlbewerber aus einer Person und – zum Zeitpunkt der Neuwahl – einem Ersatzmitglied.

Die Arbeitgeberin stellte beim Betriebsrat Anträge auf Zustimmung von Einstellungen sowie zur Eingruppierung. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu. Den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen versagte der Betriebsrat die Zustimmung. Die Arbeitgeberin leitete nach diesen Zustimmungsverweigerungen kein Verfahren auf Ersetzung der verweigerten Zustimmungen beim Arbeitsgericht ein. Daraufhin beschloss der Betriebsrat, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück legten beide Seiten Beschwerde ein. Die Begründungen der Beschwerden erfolgten Anfang 2026.

Der einköpfige Betriebsrat bestand bis zum 28.02.2026 aus Herrn P. Dieser schied altersbedingt zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aus. Als einziges Ersatzmitglied ist Herr H. zum 01.03.2026 in den Betriebsrat nachgerückt. Herr H. ist allerdings seit Längerem nach einem Herzinfarkt arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht im Betrieb.

Die Arbeitgeberin wandte sich im Februar 2026 mehrfach an Herrn H., um die zukünftige Zusammenarbeit abzustimmen. Seit dem 25.02.2026 antwortete Herr H. auf die Versuche der Arbeitgeberin, direkt mit ihm zu kommunizieren, jeweils durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. In diesen Mitteilungen wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, jegliche Kommunikation ab sofort über diesen laufen zu lassen – auch und insbesondere, soweit es um die Betriebsratstätigkeit gehe. Bei diesem Prozedere blieb es auch, nachdem die Arbeitgeberin dem Betriebsrat am 19.03.2026 mitgeteilt hatte, eine Zusammenarbeit sei nicht möglich, wenn das Betriebsratsmitglied nicht persönlich mit ihr spreche. Es folgten weitere Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats an die Arbeitgeberin in Bezug auf Betriebsratstätigkeiten. 

Im Beschwerdeverfahren vertrat die Arbeitgeberin nun die Ansicht, der Betriebsrat sei zwischenzeitlich nicht mehr funktionsfähig. Deshalb entfalle auch seine Beteiligtenfähigkeit im vorliegenden Beschlussverfahren. 

Das entschied das Gericht

Die Beschwerden der beiden Beteiligten sind zulässig, die Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet, wohingegen die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen war, so das Gericht.

Es entspreche einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen. Damit sei der Betriebsrat vorliegend zumindest beteiligtenfähig.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin sei begründet, diejenige des Betriebsrats jedoch nicht. Denn die Anträge des Betriebsrats seien inzwischen unzulässig, weil er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung nicht mehr funktionsfähig gewesen sei.

Liege in einem Betrieb eine längere Verhinderung des Betriebsobmanns, der nicht vertreten werden kann, vor, bestehe zwar ein Betriebsrat. Dieser sei allerdings zeitweilig verhindert und damit funktionsunfähig.

Die hier vom Betriebsrat vorgetragene „Teil-Amtsfähigkeit“ führe nicht dazu, dass der Betriebsrat als funktionsfähig anzusehen sei. Denn Herr H. sei ein (zumindest zeitweilig) verhindertes Mitglied des Betriebsrats im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Deswegen hätte nach dieser Norm sein Stellvertreter an seine Stelle nachrücken müssen.  Da ein solches Ersatzmitglied nicht (mehr) besteht, sei der Betriebsrat derzeit funktionsunfähig. Dazu im Einzelnen: 

Eine Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liege vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Die Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds stelle danach nicht notwendigerweise eine Verhinderung dar. Es könne Fälle geben, in denen die Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außer Stande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. 

Herr H. könne mit seinen krankheitsbedingten Einschränkungen allerdings allenfalls Teile der erforderlichen Betriebsratstätigkeit ausüben. Eine solche „Teil-Amtsfähigkeit“ führe nicht zu einer fehlenden Verhinderung des Betriebsratsmitglieds.
Aufgrund seiner fehlenden Anwesenheit im Betrieb sei es ihm beispielsweise nicht möglich, Sprechstunden für Arbeitnehmer abzuhalten, vertrauliche Beratungsgespräche mit Arbeitnehmern anzubieten oder Betriebsbegehungen durchzuführen. Auch die fehlende Kommunikation mit der Arbeitgeberin führe zur Unmöglichkeit, Betriebsratstätigkeiten ordnungsgemäß auszuüben. Allein die Kommunikation über einen Prozessbevollmächtigten ersetze dies nicht. Voraussetzung für eine sachbezogene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sei es, dass ein unmittelbarerer persönlicher Austausch zwischen ihnen möglich bleibt.

Diese Grundsätze würden auch für den einköpfigen Betriebsrat gelten, so das Gericht. Denn gerade in diesem Fall sei die Anwesenheit des Betriebsobmanns im Betrieb unerlässlich. Dass ein Betriebsrat dadurch zumindest zeitweise funktionsunfähig wird, sei die Rechtsfolge der Verhinderung des Betriebsobmannes und würde nicht den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechtes widersprechen.

Wegen der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats sei sein Antrag im vorliegenden Verfahren unzulässig. Denn es fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, das heißt, es fehle das berechtigte Interesse an der Inanspruchnahme der Gerichte. Ein Antrag des Arbeitsgebers gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme setzt die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats voraus. Der Betriebsrat könne also auch nicht gerichtlich verlangen, dass der Arbeitgeber diesen Antrag stellt.

Nach Ansicht des Gerichts könne der Betriebsrat sich auch nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Selbst wenn eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch die Arbeitgeberin vorgelegen hätte, führe dies nicht dazu, dass der derzeitig unzulässige Antrag des Betriebsrats zulässig würde. Eine solche Rechtsfolge sieht die Rechtsordnung nämlich nicht vor.

Hinweis für die Praxis

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, denn die hier aufgeworfene Rechtsfrage zur Rechtsfolge der Funktionsunfähigkeit haben grundsätzliche Bedeutung. Wir werden berichten, wie es weitergeht.

In Bezug auf eine Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bei einem nach § 38  Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglied zur Folge hat, dass das Betriebsratsmitglied stets verhindert ist. Dem freigestellten Betriebsratsmitglied ist es krankheitsbedingt unmöglich, seine Amtspflichten auszuüben. Ob und in welchem Umfang er sich (subjektiv) zur Wahrnehmung derselben in der Lage sieht, ist unerheblich. (sf)

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