Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Return to Work

Return to Work

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  9.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Beschreibung

Als Return to Work (RTW) wird der Prozess beschrieben, der den Weg von der Behandlung eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers bis zu seiner Rückkehr in den Betrieb aufzeigt.
Je länger Menschen infolge einer Erkrankung am Arbeitsplatz ausfallen, desto schwieriger gestaltet sich die Rückkehr in den Betrieb. Ein vernetzter RTW-Prozess zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Akteuren trägt dazu bei, dass Menschen rechtzeitig und nachhaltig zur Arbeit zurückkehren.
RTW steht für Strukturen, Maßnahmen und Aktivitäten, die eine frühzeitige Rückkehr zur Arbeit nach einer längeren Erkrankung ermöglichen. Dieser Prozess beginnt im besten Fall schon während der Erkrankung und geht über die betriebliche Wiedereingliederung (BEM) hinaus. In vielen Fällen ist die Rückkehr mit einer stufenweisen Wiedereingliederung hilfreich.
Im Mittelpunkt eines umfassenden RTW-Prozesses stehen die zurückkehrenden Beschäftigten. Der Prozess ist ein verständigungsorientierter Dialog zwischen den Zurückkehrenden, den betrieblichen Schlüsselakteuren, den behandelnden Ärzten und ggf. Therapeuten.

Zentrale Ziele eines abgestimmten RTW-Prozesses sind:

  • günstigere Krankheitsverläufe und
  • eine nachhaltige Rückkehr.

Aus der Perspektive der Zurückkehrenden ist der RTW-Prozess ein wesentlicher Aspekt der Krankheitsbewältigung. Betrieblich gesehen ist er ein Verständigungsprozess über die Bedingungen der Rückkehr, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und gleichfalls ein Prozess der Organisationsentwicklung.
Vor allem die soziale Unterstützung durch Kollegen und Vorgesetzte ist ein wichtiger Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeit

SBV-Tipp

Achten Sie als Schwerbehindertenvertretung darauf, in diesen Prozess von Anfang an mit eingebunden zu werden und bleiben Sie in engem Kontakt mit den Betroffenen. Bauen Sie ein enges und vertrauensvolles Verhältnis auf, damit die langzeiterkrankten Kollegen offen über ihre Ängste mit Ihnen reden können. Versuchen Sie gleichzeitig, mögliche und notwendige Alternativen und Veränderungen am Arbeitsplatz auszuloten und entsprechende Informationen einzuholen. Hierbei kann der technische Beratungsdienst des Integrationsamtes ggf. eine wertvolle Unterstützung sein. 

Seminare zum Thema:
Return to Work
Die Gesamt- und Konzern-SBV
Praxistage für BEM-Experten
Datenschutz und Gleichbehandlung: Als SBV Benachteiligungen verhindern
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„BEM spart den Unternehmen bares Geld“

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird bald 20 Jahre alt – seit 2004 ist es per Gesetz Pflicht für Arbeitgeber! Und dennoch gibt es Unternehmen, in denen das BEM noch immer keine große Rolle spielt. Unter anderem, „weil es vom Gesetzgeber nicht konsequent bestraft wird“, wie ...
Mehr erfahren

Psychische Belastung durch fehlende Akzeptanz im Unternehmen – was tun?

Kennen Sie das? Ob seitens des Betriebsrats, der Geschäftsleitung oder der Kollegen: Ihre Arbeit als SBV wird nicht wertgeschätzt – oder sogar mit Skepsis und Ablehnung begegnet. Diese fehlende Akzeptanz stellt eine ernstzunehmende Herausforderung dar, denn sie kann zu psychischen Belastun ...
Mehr erfahren
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber das Recht, dauerhaft im Home-Office zu arbeiten. Sein Argument: Während der Corona-Pandemie habe er bereits zwei Jahre erfolgreich von zu Hause aus gearbeitet. Zudem stelle die Beklagte im Betrieb keinen leidensgerecht eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers.