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Schwerbehindertenvertretung – Schulungsanspruch

Schwerbehindertenvertretung – Schulungsanspruch

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Die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung erfordert eine Menge fachliches Wissen, um behinderte Kolleginnen und Kollegen gut zu beraten und mit Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf Augenhöhe zu sprechen. Deshalb hat die SBV einen gesetzlichen Schulungsanspruch. Leider wird dieser immer noch zu oft mit falschen Behauptungen abgelehnt. Über die fünf häufigsten Irrtümer wollen wir hier aufklären.

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat ein Recht auf den Besuch aller erforderlichen Schulungen (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Voraussetzung dafür ist, dass
-    das in der Schulung vermittelte Wissen für die ordnungsgemäße Erfüllung der anstehenden SBV-Aufgaben benötigt wird und
-    die Vertrauensperson noch nicht über diese Kenntnisse verfügt.  

Unerlässlich ist Grundlagenwissen wie dies in den ifb-Seminaren „Schwerbehindertenvertretung Teil I – III“ enthalten ist. Denn ohne dieses Wissen wäre eine sachgerechte SBV-Arbeit nicht möglich.

IRRTUM Nr. 1: SBV-Schulungen erfordern einen Betriebsrats-/Personalratsbeschluss.

Das ist falsch. Die Meinung des Betriebs-/Personalrats zu einer Schulung der Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle. Die SBV führt ein eigenständiges Amt unabhängig vom Betriebs-/Personalrat (§ 179 Abs. 1 SGB IX).

IRRTUM Nr. 2: SBV-Stellvertreter dürfen nur ausnahmsweise auf Schulung.

Für den ersten SBV-Stellvertreter gilt das heute nicht mehr. Er hat ebenso wie die Vertrauensperson einen Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind  (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX); also immer wenn die in der Schulung vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Erfüllung der anstehenden SBV-Aufgaben benötigt wird und dieses Wissen noch nicht vorhanden ist.  
Die früheren Einschränkungen, wonach der erste Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder bei absehbarem Nachrücken in das Amt der Vertrauensperson ein Recht auf Fortbildung hatte, wurden zum 30.12.2016 aus dem Gesetz gestrichen.

Im Gesetz ist zudem klargestellt, dass der Arbeitgeber bei Stellvertreterschulungen dieselbe Kostentragungspflicht hat wie bei Schulungen der Vertrauensperson (§ 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX).

Seinen Schulungsanspruch kann der Stellvertreter als eigenes Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, ohne dass eine Zustimmung der Vertrauensperson erforderlich ist – so die Meinung zahlreicher Fachjuristen. Eine klare gesetzliche Regelung dazu fehlt und bisher gibt es auch noch keine Rechtsprechung. Im Idealfall beschließen die Vertrauensperson und der SBV-Stellvertreter gemeinsam die Schulung und teilen dies dem Arbeitgeber mit.

Die zweiten, dritten und weiteren Stellvertreter haben einen gesetzlichen Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden. Diese Übertragung eines Teils der SBV-Aufgaben durch die Vertrauensperson bezeichnet der Gesetzgeber als „Heranziehung von Stellvertretern“. Die Möglichkeit einer Heranziehung des zweiten Stellvertreters – und damit auch sein gesetzlicher Schulungsanspruch – setzt allerdings voraus, dass im Betrieb / in der Dienststelle in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden (§ 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX). Die Heranziehung des dritten Stellvertreters erfordert mehr als 300, die des vierten mehr als 400 usw.
Doch auch, wenn kein gesetzlicher Schulungsanspruch gegeben ist, so sind Schulungen der zweiten und weiteren Stellvertreter nützlich und sinnvoll. Vor allem der zweite Stellvertreter kann schnell in die Situation kommen, dass er vertretungsweise einspringen muss und braucht dann entsprechendes Wissen.

IRRTUM Nr. 3: Die Zahl der Seminarbesuche für die SBV ist pro Jahr begrenzt.

Das stimmt nicht. Weder für die Häufigkeit noch für die Dauer von Schulungen der Schwerbehindertenvertretung gibt es eine feste gesetzliche Grenze. Entscheidend ist allein, welches Wissen gebraucht wird, um die anstehenden SBV-Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. So benötigen vor allem erstmals gewählte Amtseinsteiger mehrere Schulungen, um sich das wichtigste Grundlagenwissen anzueignen.

IRRTUM Nr. 4: Die SBV muss immer die kostengünstigere Schulung wählen.

Das ist nicht richtig. Der Arbeitgeber kann nur dann den Besuch einer kostengünstigeren Fortbildung verlangen, wenn diese vergleichbar ist mit der von der SBV ausgewählten Schulung.

Verweist der Arbeitgeber auf die Existenz günstigerer Fortbildungen, so reicht diese pauschale Behauptung nicht aus. Am besten fordert die SBV in einer solchen Situation zunächst einen ganz konkreten Vorschlag für ein günstigeres Angebot von der Arbeitgeberseite ein, um einen Vergleich mit der selbst gewählten Schulung ziehen zu können.

Die Vergleichbarkeit fehlt auf jeden Fall, wenn die Schulungsinhalte zu einem größeren Teil nicht übereinstimmen. Ein weiteres Argument gegen die Vergleichbarkeit wäre ein wesentlicher Unterschied in der Fortbildungsdauer. Denn daran wird ersichtlich, wie sehr die Behandlung der Themen in der Tiefe voneinander abweicht. Außerdem sollte das Veranstaltungsformat hinterfragt werden: manch günstigere Angebote sind reine Informationsveranstaltungen, bei denen anders als im Rahmen von Seminaren keine aktive Einbindung der Teilnehmer mit deren Fragen und Anliegen stattfindet. Auch eine unterschiedliche maximale Teilnehmerzahl kann gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, weil sich die Gruppengröße auf den individuellen Lernerfolg auswirkt. Zudem könnte ein Unterscheidungsmerkmal in der fachlichen Kompetenz der Dozenten liegen, welche die Schulungen durchführen.

Die Frage der Vergleichbarkeit stellt sich aber natürlich nur, wenn bei dem günstigeren Anbieter noch ein freier Platz vorhanden ist. Oft lohnt es sich, dies zunächst zu überprüfen. Denn der Arbeitgeber kann die SBV nicht auf ein Seminar verweisen, das tatsächlich gar nicht zur Auswahl steht (und ein solcher Seminarplatz muss zudem zeitlich nah genug frei sein, so dass eine sachgerechte, lückenlose SBV-Arbeit gewährleistet ist).

IRRTUM Nr. 5: Wenige Schwerbehinderte = wenige Schulungen.

Nein, die Betreuung einer nur geringen Anzahl von Schwerbehinderten steht einem Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen. Schließlich können sich hier ebenso Fragen in Zusammenhang mit SBV-Schulungsthemen ergeben wie in Betrieben / Dienststellen mit einer großen Zahl an schwerbehinderten Beschäftigten.