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Das Versorgungsamt (oder die nach Landesrecht zuständige Behörde) stellt auf Antrag des behinderten Menschen fest, ob eine Behinderung  vorliegt und welchen Grad sie hat (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) dient als Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Ist der Nachweis weiterer gesundheitlicher Merkmale Voraussetzung, um Nachteilsausgleiche geltend machen zu können, werden auch diese Feststellungen durch das Versorgungsamt getroffen (§ 152 Abs. 4 SGB IX).

Das Versorgungsamt ist auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 152 Abs. 5 SGB IX).

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