Versorgungssicherheit trotz Kostendruck?
Die gesetzliche Krankenversicherung steht finanziell unter Druck. Mit der im Juli 2026 beschlossenen Reform will die Bundesregierung die Beiträge stabilisieren und die Finanzierung langfristig sichern. Kann das gelingen? Für Beschäftigte bringt es in jedem Fall spürbare Änderungen bei Zuzahlungen, Leistungen und im Umgang mit längeren Krankheiten. Betriebsräte sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Die Bundesregierung spricht von einem notwendigen Schritt zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Kritiker sehen dagegen vor allem ein Sparpaket, das Versicherte, Krankenhäuser und Arztpraxen belastet. Die Reform zeigt damit wieder mal das klassische Dilemma des Gesundheitssystems: Wie lassen sich steigende Ausgaben begrenzen, ohne die Versorgung zu verschlechtern? Darauf versucht das „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“ Antworten zu geben. Ob das gelingen wird, bleibt abzuwarten. Ziel ist es jedenfalls, die Finanzlücke der Krankenkassen zu schließen und weitere Beitragssprünge für Beschäftigte und Unternehmen zu verhindern. „Wir schaffen die Grundlage für die nachhaltige finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung“, verspricht Gesundheitsministerin Nina Warken auf der Homepage der Bundesregierung.
Zuzahlungen und Zuschuss: Das ändert sich
Am wohl deutlichsten spürbar dürften für viele Beschäftigte die Änderungen bei den Zuzahlungen werden. Die Beteiligung der Versicherten an Medikamentenkosten steigt von mindestens fünf Euro auf 7,50 Euro. Es gilt weiterhin, dass zehn Prozent des Verkaufspreises der Versicherte beisteuert, die Obergrenze steigt zudem von zehn auf 15 Euro.
Außerdem wird der Zuschuss der Krankenkassen zum Zahnersatz reduziert. Die Bundesregierung argumentiert, der bisherige Eigenanteil sei seit mehr als zwei Jahrzehnten unverändert geblieben. Die Gesundheitskosten dürften damit häufiger unmittelbar im Geldbeutel von Arbeitnehmern zu spüren sein.
Teilkrankschreibung künftig möglich
Arbeitnehmer sollen zukünftig in bestimmen Fällen teilweise arbeitsunfähig geschrieben werden können, wenn Beschäftigte und Arbeitgeber es möchten. Vorgesehen sind mehrere Abstufungen, bei denen man anteilig arbeiten und zugleich anteilig Krankengeld beziehen kann. Für Betriebsräte eröffnet dieses Thema ein neues Handlungsfeld. Die Frage, wie reduzierte Arbeitsumfänge organisiert werden, trifft jedenfalls unmittelbar die betriebliche Praxis.
Befürworter sehen darin eine zusätzliche Möglichkeit, Beschäftigte nach längeren Erkrankungen schrittweise an den Arbeitsalltag heranzuführen. Kritiker befürchten dagegen, dass dadurch neuer Druck auf Arbeitnehmer entstehen könnte, früher an den Arbeitsplatz zurückzukehren – auch das sollten Betriebsräte im Blick haben.
Einschränkung der kostenlosen Mitversicherung von Ehepartnern
Eine weitere Änderung dürfte viele Familien beschäftigen: Die bislang beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern soll ab 2028 weitgehend entfallen. Künftig wird für nicht selbst versicherte Partner ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens fällig. Ausgenommen sind Eltern mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren, Elternteile von Kindern mit Behinderung, Erwerbsminderungsrente, pflegende Angehörige und Menschen oberhalb der Regelaltersgrenze für die Rente.
Gesundheitskosten bei Grundsicherung
Der Bund wird sich außerdem in Zukunft stärker an den Gesundheitskosten von Menschen mit Grundsicherungsbezug beteiligen. Nach Ansicht der Bundesregierung wird damit eine Forderung umgesetzt, die seit Jahren aus dem Gesundheitswesen kommt. Gesundheitsministerin Nina Warken erklärt dazu: „Der seit Jahren immer wieder geforderte Einstige in die Finanzierung der Kosten für Grundsicherungsempfänger aus Steuermitteln ist nun endlich gelungen.“
Und was ändert sich noch?
Das Gesetz enthält zahlreiche weitere Regelungen: So sollen homöopathische Arzneimittel nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, ebenso wie das Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren. Auch für Cannabis-Blüten als Kassenleistung sind Einschränkungen vorgesehen.
Zudem wird die Beitragsbemessungsgrenze auf ein Brutto-Monatsgehalt von 5.812,50 Euro angehoben und ab 2027 regelmäßig angepasst. Nur bis zu dieser Schwelle sind Beiträge fällig, vom darüberliegenden Gehalt nicht mehr. Darüber hinaus werden mit der Reform verschiedene Vergütungsregeln im Gesundheitswesen angepasst. Krankhäuser, Arztpraxen, Pharmaunternehmen und Krankenkassen selbst sollen ebenfalls ihren Beitrag leisten, um die Kosten zu dämmen. (tis)
Alle konkreten Regelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
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