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Der Diesel-Skandal bei Volkswagen („Dieselgate“), die Korruptionsfälle bei Siemens, die Vergabe der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 – von diesen Fällen haben vermutlich die meisten schon einmal gehört, leichtere Regelverstöße im Berufsleben vielleicht sogar schon einmal selbst miterlebt. Manches scheint auf den ersten Blick nicht allzu schlimm zu sein, die weitreichenden Folgen zeigen sich allerdings oft erst Jahre später: Geldbußen für Unternehmen, Ausschlüsse von Vergabeverfahren oder auch Freiheitsstrafen für Einzelpersonen. Vor diesem Hintergrund ist es nur allzu verständlich, dass Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen wie auch selbstauferlegter ethischer Verpflichtungen (= Regeltreue, engl. „Compliance“) sicherzustellen.
Das Compliance-Management-System (CMS)
Herzstück einer funktionierenden Compliance ist das Compliance-Management-System. Darunter versteht man die Gesamtheit der in einem Unternehmen eingerichteten Maßnahmen, Strukturen und Prozesse, um Regeltreue sicherzustellen. Hierzu gehören vor allem
- das Bekenntnis zur Regeltreue durch das oberste Management („tone from the top“),
- die umfassende Risikoermittlung und Risikobewertung („risk assessment“),
- eine Compliance-Politik,
- die Einrichtung einer unabhängigen Compliance-Funktion mit einem oder mehreren Compliance-Beauftragten („Compliance-Officer“),
- die Erarbeitung eines Verhaltenskodex („code of conduct“),
- die Schulung der Mitarbeiter, um ein Bewusstsein („awareness“) für Compliance-kritische Situationen im Berufsalltag zu schaffen und eine Compliance-Kultur im Betrieb zu etablieren,
- die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben, ggf. durch interne Ermittlungen,
- ein Hinweisgebersystem und
- die Beseitigung von festgestellten Schwachstellen (Verbesserung der Compliance).
Interne Ermittlungen
Bei Auftreten von Verdachtsfällen sind Unternehmen gehalten, den Sachverhalt aufzuklären, um etwa erforderliche (vor allem arbeitsrechtliche) Maßnahmen ergreifen zu können. Werden Regelverstöße sanktionslos hingenommen, ist das Compliance-Vorhaben zum Scheitern verurteilt. Vor diesem Hintergrund kann es passieren, dass Unternehmen bereits bei reinen Verdachtsfällen sehr genau hinschauen und im Ermittlungsverfahren ausschließlich die Belange des Unternehmens berücksichtigt werden.
Müssen mich die internen Ermittler vor Beginn einer Befragung belehren?
Aus Arbeitnehmersicht ist dabei problematisch, dass interne Ermittlungen im Unterschied zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bisher nicht gesetzlich geregelt sind. Für Arbeitnehmer, die sich plötzlich mit internen Ermittlungen konfrontiert sehen, stellen sich daher viele Fragen: Müssen mich die internen Ermittler vor Beginn einer Befragung belehren? Bin ich zur Aussage verpflichtet? Was ist, wenn ich mich durch meine Aussage selbst belasten würde? Habe ich das Recht, von einem Rechtsanwalt oder einem Betriebsratsmitglied begleitet zu werden? Wer trägt die Kosten meines Rechtsanwalts? Dürfen interne Ermittler Gegenstände oder Unterlagen aus meinem Fach beschlagnahmen? Dürfen interne Ermittler meine E-Mails lesen?
In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung ist die Verunsicherung hier oft sehr groß. Diesen – sehr zahlreichen – Fragen stehen bisweilen nur sehr dürftige Antworten gegenüber, da der Arbeitnehmer im Gefälle der wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse oftmals nicht die Möglichkeit haben wird, ein Verfahren über mehrere Instanzen durchzuhalten.
Was kann der Betriebsrat tun?
Die Sicherstellung der Regeltreue ist vorrangig Aufgabe der Unternehmensleitung. Dennoch sollte sich der Betriebsrat damit befassen. Geht der Arbeitgeber zu lax mit dem Thema um, kann der Betriebsrat die Initiative ergreifen. Etwaige Ausschlüsse von Vergabeverfahren infolge von Compliance-Skandalen können schließlich auch Arbeitsplatzverluste nach sich ziehen. Auch die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften selbst ist Compliance-relevant. Diesbezüglich hat der Betriebsrat eine Überwachungspflicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Nimmt der Arbeitgeber das Thema Compliance ernst, sollten Betriebsräte sorgfältig prüfen, ob Mitbestimmungsrechte bestehen. Insbesondere bei der Aufstellung von Verhaltenskodizes wird regelmäßig § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommen. Einzelheiten betreffend interne Ermittlungen können z.B. in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. So kann sichergestellt werden, dass Arbeitnehmerrechte gewahrt werden. Insbesondere kann hier auch an eine Amnestie-Betriebsvereinbarung gedacht werden.


