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News Rechtsprechung Arbeitsrecht an Halloween

Arbeitsrecht an Halloween

Drei gruselige Entscheidungen der Arbeitsgerichte

Urlaubsrecht für Tote? Was da von Zeit zu Zeit vor den Gerichten landet, das hat Halloween-Potenzial. Wir schauen uns heute drei gruselige Fälle an, die so wirklich passiert sind.

Stand:  31.10.2023
Lesezeit:  02:15 min
Drei gruselige Entscheidungen der Arbeitsgerichte | © AdobeStock | Wayhome Studio

Dem kleb ich jetzt den Mund zu!?

Was vielleicht als Spaß gedacht war, hatte am Ende handfeste Folgen. Ein Arbeitnehmer bestrich die Wasserflasche seines Kollegen mit Kleber – und zwar oben unter dem Deckel am Schraubverschluss. Der Kollege bemerkte dies nicht, öffnete die Flasche, wollte trinken – und die Flasche klebte an Lippe und Zunge fest. Denn der Klebstoff härtete beim Kontakt mit Luft schnell aus …

Glück im Unglück: Im Krankenhaus konnte die Flasche wieder entfernt werden, der Kollege war allerdings für einige Wochen nicht arbeitsfähig. Der Arbeitgeber fand den ganzen Vorfall indes wenig lustig – und feuerte den „Flaschenkleber“ fristlos. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Marburg. 

Dort ordnete man den Sachverhalt als missglückten Scherz ein und gab der Kündigungsschutzklage statt. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen. Auch, weil der „Scherzkeks“ eigentlich nur die Flasche zukleben wollte. Er hatte nicht bedacht, dass der Kleber erst mit Kontakt zur Luft sofort aushärten würde. Für die Lohnfortzahlungskosten musste der Arbeitnehmer aber aufkommen.

Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 17.10.2011, 2 Ca 205/11

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers dürfe nach EU-Recht nicht mit seinem Tod untergehen.

Haben Tote ein Recht auf Urlaub?

Arbeitnehmer verstorben, Urlaubsanspruch weg? Nein, so einfach ist das nicht. Die Erben können vom (ehemaligen) Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des Verstorbenen geht auf die Erben über.

Bis zum Jahr 2013 urteilte das Bundesarbeitsgericht hier noch anders: Ein Urlaubsanspruch gehe mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und könne sich nicht in einen Abgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG) umwandeln lassen; also kein Teil der Erbmasse, keine Auszahlung an die Erben. Vererbbar war bis lediglich der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch des Verstorbenen.

Im Jahr 2014 dann die Kehrtwende: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung des im Todeszeitpunkt noch nicht genommenen Urlaubs haben. Denn der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers dürfe nach EU-Recht nicht mit seinem Tod untergehen. Und dabei geht es nicht nur um den Mindesturlaub, so das Bundesarbeitsgericht in einer darauf folgenden Entscheidung! 

BAG, Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16

Der Vorfall sei psychisch belastend für die Belegschaft gewesen.

Attrappe einer Kofferbombe – kein gelungener Scherz! 

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hatte sich etwas wirklich Gruseliges ausgedacht: Während seiner Nachschicht fand er einen Koffer, der mit Absperrhahn und Druckmesser ausgerüstet war; außerdem hingen Drähte heraus. Kurzerhand versah er den Koffer außen mit arabisch wirkenden Fantasiewörtern. In den Koffer legte er Süßigkeiten als „Belohnung für mutige Kofferöffner“. 

Als er den Koffer entdecke, alarmierte der Arbeitgeber umgehend die Polizei. Das gesamte Gebäude musste abgesperrt und geräumt werden. 
Als der Scherz offenkundig wurde, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Der Vorfall sei psychisch belastend für die Belegschaft gewesen, außerdem wurde durch den Einsatz der Polizei der Betriebsablauf stark gestört. 

Die erste Instanz wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. In der Berufungsverhandlung einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann auf einen Vergleich: Die außerordentliche Kündigung wurde zurückgezogen und das Arbeitsverhältnis wurde ordentlich beendet. Eine Abfindungszahlung wurde ausgeschlossen. Späße dieser Art gehören nicht an den Arbeitsplatz – und auch sonst nirgendwo hin; sogar nicht an Halloween! (cbo)

LAG Hamm, Vergleich vom 5.4.2017, 3 Sa 1398/16.

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