Beispiele, die vor Gericht gelandet sind
Erst kürzlich urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.10.2025 - L 21 U 47/23): Wer wegen eines im Zimmer explodierenden E-Rollers aus dem Fenster springt, und sich dabei beide Füße bricht, wolle damit in erster Linie sein Leben retten. Und verfolge damit ein „überragend wichtiges privates Motiv“, das einen Arbeitsunfall ausschließt. Da spiele es auch keine Rolle, wenn die Person gerade in einer Telefonkonferenz war.
Ebenfalls explosiv, aber mit gänzlich anderem Ausgang zeigte sich eine Heizungsanlage in einem privaten Heizungskeller. Als der im Home-Office arbeitende Besitzer der Heizung die Temperatur nach oben regeln wollte, kam es zu einer Verpuffung. Das Bundessozialgericht erkannte dies als Arbeitsunfall an, obwohl die Zentralheizung neben dem Heimarbeitsplatz zum überwiegenden Teil die anderen Räume in dem Haus beheizte (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.3.2024 – B 2 U 14/21 R). Denn es sah einen „inneren Zusammenhang“ zwischen der versicherten Arbeitstätigkeit und dem Unfallgeschehen. Die Benutzung des Temperaturreglers sei objektiv unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt damit eben nicht ein unversichertes Risiko aus dem privaten Lebensbereich gewesen.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist nicht der Ort des Unfallgeschehens, sondern der Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.
Rechtliche Lage: Was steht im Gesetz?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Home-Office ist seit 2021 im neuen § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII wie folgt geregelt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ Damit wird auf den kompletten Katalog der versicherten Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 SGB VII verwiesen, welcher u.a. auch die sogenannten Betriebswege umfasst. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist also nicht der Ort des Unfallgeschehens, sondern der Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit.
Zur Begründung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Außerdem braucht es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht. Dieser Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in einem „inneren Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit bestehen“. Im Home-Office kann dieser Zusammenhang selbst dann gegeben sein, wenn sich von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehenden Gefahren „in einer unternehmensdienlichen Nutzung dieser Gegenstände in Ausübung der versicherten Tätigkeit“ auswirken. Im obigen Beispiel der Zentralheizung war dieser Zusammenhang deshalb gegeben, weil die Reglung an der Heizung für eine höhere Zimmertemperatur unmittelbar zur weiteren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit erfolgte. Wogegen der E-Roller im Arbeitszimmer nicht dazu bestimmt gewesen ist, die Telefonkonferenz durchzuführen. - womit es an dem inneren Zusammenhang der von dem Roller ausgehenden Gefahr und der betrieblichen Tätigkeit fehlt.
Rechtlich kompliziert wird es aber ausgerechnet bei der häufigsten Unfallart, den Wegeunfällen.
Wegeunfälle als häufige Unfallart
Explodierende Gegenstände im eigenen Haus sind zum Glück eher die Ausnahme. Rechtlich kompliziert wird es aber ausgerechnet bei der häufigsten Unfallart, den Wegeunfällen.
Einigkeit besteht inzwischen darüber, dass Wege innerhalb der Wohnung, die der Fortsetzung oder Beendigung der Arbeit dienen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können. Dazu zählen etwa der Gang zum Drucker in einem anderen Raum, der Weg vom häuslichen Arbeitsplatz in den Wohnbereich nach Beendigung der Arbeit oder auch das Holen von Arbeitsmitteln.
Anders stellt sich die Lage bei außerhäuslichen Wegen, insbesondere beim Verlassen der Wohnung zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln dar. Hier zeigt sich, dass die Rechtsprechung auch nach der Neuregelung keineswegs einheitlich ist.
Ein Sozialgericht verneinte den Versicherungsschutz bei einem Sturz während des Essenholens in der Mittagspause. Die Gesetzesänderung erfasse lediglich Wege im Haushalt, nicht jedoch außerhäusliche Wege zur Versorgung mit Essen und Getränken.
Andere Landessozialgerichte haben deutlich weitergehende Maßstäbe angelegt. Sie stellen stärker auf die konkrete Einbindung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation ab. Wer – auch im Home-Office – über einen vollen Arbeitstag hinweg in betriebliche Abläufe eingebunden ist, an zeitliche Vorgaben gebunden bleibt und seine Tätigkeit nach einer kurzen Pause unmittelbar fortsetzen muss, unterscheide sich nicht wesentlich von einem Beschäftigten auf der Unternehmensstätte. In solchen Konstellationen könne auch der Weg zur Nahrungsbeschaffung außerhalb der Wohnung unter Versicherungsschutz stehen, sofern er zeitlich, räumlich und inhaltlich klar auf die Fortsetzung der Arbeit ausgerichtet ist und keine eigenwirtschaftlichen Nebenhandlungen hinzutreten.
Wegeunfälle im Homeoffice – was gilt, was bleibt riskant?
In der Regel unfallversichert
- Wege innerhalb der Wohnung, die unmittelbar der Arbeitsausübung dienen
(z. B. Gang zum Drucker, Holen von Arbeitsunterlagen, Rückweg aus dem häuslichen Arbeitszimmer) - Wege im Zusammenhang mit dem Verwahren oder Bereitstellen von Arbeitsmitteln
(z. B. Weg zur Arbeitstasche, Ablegen von Dienstschlüssel, Headset, Token) - Wege, die zeitlich und sachlich eng mit Beginn, Fortsetzung oder Beendigung der Arbeit verbunden sind
Einzelfallabhängig – genaue Prüfung erforderlich
- Wege zur Nahrungsaufnahme oder Getränkebeschaffung, insbesondere wenn sie
– außerhalb der Wohnung stattfinden
– in der regulären Arbeits- oder Pausenzeit erfolgen
– aber erkennbar der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen - Entscheidend sind u. a.
– die Einbindung in betriebliche Abläufe (Meetings, Erreichbarkeit)
– der zeitliche Rahmen der Pause
– das Fehlen eigenwirtschaftlicher Nebenhandlungen
Regelmäßig nicht versichert
- Wege mit überwiegend eigenwirtschaftlicher Zielrichtung
(z. B. private Einkäufe, längere Erledigungen außerhalb der Wohnung) - Tätigkeiten ohne inneren Zusammenhang zur Arbeit
(z. B. Freizeitaktivitäten während einer Arbeitspause)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Home-Office wurde seit dem Jahr 2021 deutlich erweitert.
Fazit: Häufig eine Frage des Einzelfalls
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Home-Office wurde seit dem Jahr 2021 zwar deutlich erweitert, aber keineswegs sind alle Abgrenzungsprobleme beseitigt. Während innerhäusliche Betriebswege heute weitgehend gleichgestellt sind, bleibt der Versicherungsschutz bei außerhäuslichen Wegen – insbesondere zur Nahrungsaufnahme – eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist auch hier der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Wer im Home-Office arbeitet, bewegt sich damit weiterhin auf rechtlich nicht ganz trittsicherem Terrain.
Solange die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen so ungleich besser sind als die der gesetzlichen Krankenversicherung bei Privatunfällen, solange werden die Gerichte mit Klagen auf Anerkennung von Arbeitsunfällen zu tun haben. Fakt ist aber auch: Gerade im Home-Office mischen sich in besonderer Weise private Risiken und Berufliches. Hier ist die Trennung zuweilen schwierig.