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News Jugend- und Auszubildendenvertretung Beteiligung, Stimmrecht und Einspruch – die Rechte der JAV im Betriebsrat

Beteiligung, Stimmrecht und Einspruch – die Rechte der JAV im Betriebsrat

Teilnahme der JAV an der Betriebsratssitzung

Ein entscheidendes Mittel der betrieblichen Mitbestimmung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist ihre Teilnahme an den Sitzungen des  Betriebsrats. Die JAV kann an jeder Betriebsratssitzung teilnehmen, so sie dies wünscht. Dies ist in § 67 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Allerdings sind die Befugnisse bei einer Teilnahme gestaffelt.

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Christian Schulz

Stand:  24.11.2014
Teilnahme der JAV an der Betriebsratssitzung | © Christoph A. Gramann - ifb

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat gegenüber dem Arbeitgeber lediglich begrenzt eigene Rechte. Nur der Betriebsrat ist autorisiert direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. Wenn es darum geht, Ideen und Forderungen der JAV umzusetzen, muss also der Betriebsrat seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte geltend machen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat ist daher nicht nur wünschenswert, sondern unbedingt anzustreben – am besten durch Teilnahme der JAV an den Betriebsratssitzungen.

Allgemeines Teilnahmerecht der JAV an der Betriebsratssitzung

§ 67 BetrVG verlangt, dass die JAV vom Betriebsrat zu jeder seiner Sitzungen eingeladen werden muss und ein Mitglied als Vertretung delegieren darf. Die JAV hat also das Recht (nicht die Pflicht!), an Betriebsratssitzungen und Ausschusssitzungen des Betriebsrats teilzunehmen und mitzudiskutieren. Das allgemeine Teilnahmerecht ist allerdings auf eine beratende Teilnahme beschränkt. Das Mitglied der JAV hat also nicht die Möglichkeit an Abstimmungen des Betriebsrats teilzunehmen.

Damit die JAV genügend Zeit für eine ordentliche Vorbereitung hat, ist es notwendig, dass sie jeweils zeitgleich mit den Mitgliedern des Betriebsrats eingeladen wird. Ebenso müssen ihr hierbei die veranschlagten Tagesordnungspunkte mitgeteilt werden (vgl. § 29 BetrVG).

Welches ihrer Mitglieder die JAV zu den Versammlungen des Betriebsrats schickt, bleibt allein ihr überlassen – es empfiehlt sich allerdings aus praktischen Gründen eine kontinuierliche Delegation.

Besonderes Teilnahmerecht der gesamten JAV

Werden in einer Sitzung des Betriebsrats Angelegenheiten behandelt, welche „besonderes die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen“, so erstreckt sich zu diesen Tagesordnungspunkten das Teilnahmerecht auf die gesamte JAV. In diesem Falle sind also alle ihre Mitglieder vom Betriebsratsvorsitzenden bzw. Betriebsausschuss zu laden. Auch hier beschränkt sich das Teilnahmerecht auf eine beratende Teilnahme.

Die angesprochenen Angelegenheiten müssen für jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung sein. Dies ist weit auszulegen: Gemeint sind beispielsweise Dinge, die Bereiche wie die Berufsausbildung oder das Jugendarbeitsschutzgesetz betreffen. Dass von den zu beratenden Angelegenheiten hauptsächlich oder ausschließlich jugendliche und in Ausbildung befindliche Arbeitnehmer betroffen sind, ist allerdings nicht erforderlich.

Umstritten ist, ob der JAV bei der Beratung personeller Einzelmaßnahmen, wie Kündigungen oder Versetzungen, gegenüber Auszubildenden ein besonderes Teilnahmerecht zusteht. Allerdings ist es empfehlenswert dies einzufordern. Es kann schließlich nicht ausgeschlossen werden bzw. es ist sogar wahrscheinlich, dass bei der Beratung derartiger Maßnahmen jugend- bzw. ausbildungsspezifische Aspekte einbezogen werden müssen.

Teilnahmerecht mit Stimmrecht der gesamten JAV

Bei Tagesordnungspunkten, die sogar „überwiegend“ die Jugendlichen und in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmer betreffen, sind alle(!) anwesenden Mitglieder der JAV genauso an der Beschlussfassung zu beteiligen, wie die Mitglieder des Betriebsrats. Sie haben in diesem Fall also ein gleichberechtigtes Stimmrecht (vgl. hierzu § 33 BetrVG).

Damit diese Regelung Anwendung findet, müssen die Jugendlichen und Auszubildenden von den jeweiligen Maßnahmen mehr betroffen sein, als die anderen Mitarbeiter.

Wegen des ausdrücklich kollektiven Bezugs scheidet das Stimmrecht der JAV bei Maßnahmen gegenüber einem einzelnen Jugendlichen oder Auszubildenden aus. Gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) besteht es jedoch beispielsweise bei Maßnahmen gegenüber einem einzelnen Ausbilder, welcher mehrere Mitarbeiter ausbildet (vgl. BAG vom 6.5.1975 – 1 ABR 135/73).

Ob ein Tagesordnungspunkt „überwiegend“ Jugendliche und Auszubildende betrifft oder nicht, muss im Zweifelsfall der Betriebsrat beschließen. Dies allerdings in einer Abstimmung ohne Beteiligung der JAV.

Was geschieht, wenn der Betriebsrat die JAV nicht beteiligt?

Lädt der Betriebsratsvorsitzende oder der Betriebsausschuss die JAV nicht ordnungsgemäß ein, so kann es sich hierbei um einen groben Verstoß im Sinne des § 23 BetrVG handeln. Dies kann im Extremfall zum Ausschluss von Mitgliedern aus dem Betriebsrat oder gar zur Auflösung des Betriebsrats führen. Hätten der oder die Vertreter der JAV nur ein beratendes Teilnahmerecht gehabt, bleibt die Wirksamkeit der zu den betreffenden Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse davon allerdings unberührt.

Gänzlich anders sieht dies aus, wenn es um Tagesordnungspunkte geht, bei denen die Delegation der JAV Stimmrecht gehabt hätte. Zu diesen ergangene Beschlüsse sind in der Regel unwirksam, sofern nicht geklärt ist, dass auch eine regelkonforme Teilnahme der JAV an der Abstimmung zu keiner anderen Beschlussfassung geführt hätte (siehe auch hierzu BAG vom 6.5.1975 – 1 ABR 135/73).

Einfluss der JAV auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzung

Soweit es um Themen geht, welche die von ihr vertretenen Arbeitnehmer betreffen kann die JAV diese auf die Tagesordnung einer Sitzung des Betriebsrats setzen lassen. Allerdings ist es hierzu Voraussetzung, dass die JAV die jeweiligen Themen vorher bereits selbst beraten hat. Einer abschließenden Meinungsfindung oder gar Beschlussfassung der JAV bedarf es jedoch nicht – es soll lediglich sichergestellt sein, dass die Delegation der JAV in der entsprechenden Betriebsratssitzung sachkundig mitwirken kann.

Geht der Antrag der JAV zur Aufnahme eines Themas rechtzeitig ein, so ist der Betriebsrat verpflichtet, dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten, spätestens jedoch der übernächsten Sitzung des Betriebsrats zu setzen.

Einspruchsmöglichkeit der JAV

Nach § 66 BetrVG steht der JAV ein Einspruchsrecht bezüglich der Entscheidungen des Betriebsrats zu, wenn eine Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter in ihnen eine „erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer“ sieht.

Auf Antrag der JAV muss der Betriebsrat daraufhin den Beschluss für eine Woche aussetzen. In dieser Zeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers „eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden“.

Kommt es binnen Wochenfrist nicht zu einer Einigung zwischen Betriebsrat und JAV, beschließt der Betriebsrat erneut. Wird der ursprüngliche Beschluss bestätigt oder nur unerheblich verändert, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

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