Wahlvorstand: Besser früh als zu spät!
„Es reicht doch, wenn wir im Betriebsrat den Wahlvorstand 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen, oder?“ Nein, das ist in der Regel zu knapp. In § 16 Abs. 1 BetrVG steht zwar: „Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus 3 Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand“. Das bedeutet aber: Der Wahlvorstand kann auch schon vorher bestellt werden – und so sollte es auch sein. Dabei gilt die Regel: Je größer der Betrieb, desto früher. Denn je höher die Anzahl der Mitarbeiter ist, desto mehr Aufgaben hat der Wahlvorstand erfahrungsgemäß im Vorfeld zu erledigen. Und spätestens sechs Wochen vor dem eigentlichen Wahltag (der spätestens eine Woche vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats liegen sollte) muss der Wahlvorstand bereits die Wählerliste und das Wahlausschreiben bekannt machen (normales Wahlverfahren)!
Es gilt die Regel: Je größer der Betrieb, desto früher.
Außerdem benötigt der Wahlvorstand auch noch ausreichend Zeit für den Besuch von Schulungen. Ratsam ist deshalb, dass der Wahlvorstand etwa 12 bis 15 Wochen vor der Wahl mit seinen eigentlichen Aufgaben beginnen kann – in großen Betrieben sogar noch früher!
Listen- oder Personenwahl: Legt das der Wahlvorstand fest?
Das Wichtigste vorab: Der Wahlvorstand kann nicht einfach beschließen, eine Personenwahl durchzuführen!
Die Betriebsratswahl erfolgt grundsätzlich als Listenwahl (Verhältniswahl). Eine Personenwahl (Mehrheitswahl) findet nur dann statt, wenn im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, oder wenn im normalen Wahlverfahren nur eine Liste eingereicht wird.
Findet die Wahl im normalen Wahlverfahren statt und werden zwei oder mehr gültige Vorschlagslisten eingereicht, muss eine Listenwahl stattfinden.
In manchen Fällen kann ein Betriebsteil einen eigenen Betriebsrat wählen.
Ein Betrieb = ein Betriebsrat?
Ein Betrieb = ein Betriebsrat? Das wäre einfach für alle Beteiligten, ist aber leider nicht so. Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbstständige Betriebe und können somit einen eigenen Betriebsrat wählen, wenn sie entweder
- räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
- durch Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind
und dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 4 BetrVG Abs. 1 S. 1).
Wann ist ein Betriebsteil bezüglich seines Aufgabenbereichs und seiner Organisation selbstständig?Mehr dazu in unserem Lexikon! Unselbstständige Betriebsteile wählen den Betriebsrat im Hauptbetrieb mit.
Kompliziert kann bei der Erstellung der Wählerliste auch die Beantwortung der Frage werden, welcher Kollege zu welchem Betrieb gehört. Denn wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des konkreten Betriebs, nicht aber alle Arbeitnehmer aus allen Betrieben des Unternehmens oder gar des Konzerns. Um hier Klarheit zu erhalten, ist eine Schulung wichtig.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 Wahlordnung).
Tipp: Eine große Auswahl an Seminaren sowie Arbeitshilfen für Ihre Betriebsratswahl – von Checklisten und Musterschreiben bis zu wichtigen Formularen – finden Sie auf www.brwahl.de, unserer Wissensseite zur BR-Wahl.
Fehlende Übersetzung kann zur Anfechtung berechtigen!
Fehlende Übersetzung von Unterlagen
Ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, so steht es in § 2 Abs. 5 WO. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG. Das bedeutet: Wird die Vorschrift verletzt, berechtigt das zur Anfechtung der Betriebsratswahl.
Es reicht nicht, auf die Möglichkeit eines Dolmetschers hinzuweisen. Der Wahlvorstand muss die Unterrichtung von sich aus vornehmen.
Und: Es genügt auch nicht, dass sich Arbeitnehmer bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Denn allein dadurch kann nicht auf eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache geschlossen werden, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen (BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004, 7 ABR 5/04).
Alles gut vorbereitet – aber es fehlen Wahlkabinen?
Für die Wahl des Betriebsrats gilt das Wahlgeheimnis. Damit die Kreuzchen unbeobachtet gesetzt werden können, braucht es Wahlkabinen. Vergessen Sie nicht, diese frühzeitig zu besorgen!
Falls Sie keine Trennwände oder Sichtschutzwände zur Verfügung haben, können Sie sich beispielsweise mit großen Pappkartons oder dergleichen behelfen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Wähler unbeobachtet wählen kann. (cbo)