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Digitale Sitzungen des Betriebsrats – das sind die Voraussetzungen

Neuregelung des § 30 BetrVG macht Videokonferenzen dauerhaft möglich

Ein großer Schritt in die digitale Welt für Betriebsräte: Virtuelle Betriebsratssitzungen sind dauerhaft möglich! § 30 Abs. 2 BetrVG sieht die Möglichkeit von Betriebsratssitzung und Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz vor. Wie sind die Voraussetzungen und worauf muss der Betriebsrat achten?

Stand:  29.6.2021
Lesezeit:  03:15 min
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© AdobeStock_fizkes

Gefordert wurde die Möglichkeit virtueller Betriebsratsarbeit schon lange, jetzt ist § 30 Abs. 2 BetrVG in Kraft. Er regelt die Möglichkeit, Sitzungen des Betriebsrats mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. 

BMG brachte die Neuregelung

Am 18.06.2021 trat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft und brachte einige Neuerungen mit ins Betriebsverfassungsgesetz. So wurde auch § 30 Abs. 2 BetrVG wie folgt neu gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.“

Wichtig: Auch mit dem neu gefassten § 30 Abs. 2 BetrVG bleibt die Präsenzsitzung damit der Regelfall. § 30 BetrVG in seiner neuen Form gilt auch für GBR/ KBR.

Die Anpassung der Geschäftsordnung ist dringend!

Geschäftsordnung des Betriebsrats anpassen

Für die Umsetzung im Gremium ist die Geschäftsordnung des Betriebsrats Dreh- und Angelpunkt.Denn der Vorsitzende muss entsprechend der Geschäftsordnung entscheiden, ob eine Sitzung per Videokonferenz stattfinden kann. Im ersten Schritt ist also dringend die Anpassung der Geschäftsordnung umzusetzen. Hier sollte sich der Vorrang der Präsenzsitzung widerspiegeln.

Einladung zur (virtuellen) Sitzung

Soll es die Möglichkeit der digitalen BR-Sitzung geben, sollte der BRV die Gründe hierfür in der Einladung angeben.

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen nur dann zulässig, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht. Praxistipp: Setzen Sie in Ihrer Einladung eine angemessene Frist zum Widerspruch. Der Widerspruch hat (formlos) gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen.

Wichtig: Auch digitale BR-Sitzungen sind nicht öffentlich!

Nichtöffentliche Sitzung

Wichtig: Auch digitale BR-Sitzungen sind nicht öffentlich!

§ 30 Abs 3 BetrVG bietet die Möglichkeit, einzelne Mitglieder telefonisch bzw. per Video dazuzuschalten.

Keine Online-Betriebsversammlung mehr

Weggefallen ist mit dem Ende des § 129 BetrVG die Möglichkeit der digitalen Betriebsversammlung. Ab sofort muss diese wieder in Präsenz stattfinden. Und auch die Einigungsstelle ist nicht mehr „online“ möglich. (CB)

Unser Video-Tipp: So gelingt die Moderation in virtuellen Betriebsratssitzungen

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