Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Mutterschutzgesetz: Neue Regel für die Gefährdungsbeurteilung

Ausschuss für Mutterschutz veröffentlicht Vorgaben

Wie werden Schwangere und stillende Mütter im Job bestmöglich geschützt? Der Ausschuss für Mutterschutz des Familienministeriums hat eine Regel zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. Es geht um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen und die Informationspflichten des Arbeitgebers.

Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:15 min
© Adobe | thodonal

Für die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter spielt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine zentrale Rolle. Reformiert wurde es zuletzt 2018.

Für die Beschäftigung geht es – neben z.B. einem Kündigungsverbot – darum, dass Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Und gemäß § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann“.

Für den Schutz von Schwangeren oder stillenden Mütter wurden nun in einem Ausschuss für Mutterschutz Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. Der Ausschuss wurde 2018 vom Bundesfamilienministerium eingerichtet.

Auf ihrer Grundlage sollen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Auf ihrer Grundlage sollen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden, die es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, sicher an der Ausbildung oder am Erwerbsleben teilzuhaben.

Die Regel bezieht sich zudem auf unzulässige Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (§§ 4 ff, 11 f MuSchG).

Außerdem geht es um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG).

Wichtig: Der Arbeitgeber ist verantwortlich.

Rolle des Arbeitgebers

Wichtig: Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Gefährdungen einer Schwangeren oder stillenden Frau bei der Arbeit bzw. im Rahmen beruflich bedingter Tätigkeit möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen – selbst wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, oder wenn keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt ist (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung).

Wird eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt, geht es um die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung. Jetzt hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Wo ist die Regel zu finden?

Die Regel des Ausschusses für Mutterschutz zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung findet sich auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums. (cbo)

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

Rente 2022: Ein rauchendes Pulverfass?!

Im Sommer 2022 sollen die Renten in Deutschland endlich wieder steigen. Allerdings sind die Prognose ...

FAQ zum Impfen am Arbeitsplatz

Immer neue Fragen tauchen zum Thema Impfen am Arbeitsplatz auf. Denn nach einer aktuellen Forsa-Umfr ...

Neuregelung der sachgrundlosen Befristung gefordert

Im Koalitionsvertrag steht es schwarz auf weiß: Union und SPD wollen die sachgrundlose Befristung e ...