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Urteile rund um die Wahl der Interessensvertretung

Praxisrelevante Entscheidungen rund um SBV-Wahl

In diesem Artikel nehmen wir einige Urteile rund um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung unter die Lupe, die besonders praxisrelevant sind. 

Gisela Scholz | © Gisela Scholz

Gisela Scholz | ifb

Stand:  28.8.2026
Lesezeit:  02:45 min
Urteile zur SBV-Wahl | © stock.adobe.com | Yudi-KI | generiert

Urteile, die sich mit der SBV-Wahl beschäftigen, sind selten. Die Urteile ergehen in der Regel im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl.

Wichtig!
Über § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX finden diese für die SBV-Wahl entsprechende Anwendung.

Vorsicht beim Umgang mit höchstpersönlichen Daten!

Das Ersatzmitglied eines Wahlvorstandes hatte von seinem betrieblichen Account eine E-Mail an seine private Mailadresse weitergeleitet. Diese war ursprünglich an den Wahlvorstand gesendet worden und enthielt die Wählerliste mit sämtlichen relevanten Informationen von 542 Personen. Die fristlose Kündigung des Ersatzmitgliedes wurde vom Arbeitsgericht Mannheim (Urteil vom 01.August 2023, 5 Ca 101/23) bestätigt. Die Richter werteten die Weiterleitung der E-Mail an den privaten Account als wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung, da so die Wählerliste dem Schutz und der Kontrolle des Arbeitgebers - der für den sorgsamen Umgang mit diesen Daten verantwortlich ist - entzogen worden sei.

Neutralität zählt: Keine Smileys oder ähnliche Symbole auf amtlichen Schreiben rund um die SBV-Wahl!

In dem Fall (LAG Köln, Beschluss vom 01. Dezember 2023, 9 TaBV 3/23) ging es um ein Smiley-Symbol, das bei der Betriebsratswahl auf einer Vorschlagsliste als Kennwort verwendet wurde. Dieses Urteil sollte eine „Warnung sein“ im Hinblick auf das Smiley -Symbol  des ifb , das im SBV-Bereich gerne verwendet wird. Die Richter entschieden, dass ein Bild-Symbol als Bestandteil eines Kennworts unzulässig sei, wenn es wie das Smiley lediglich einen „Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücke und keine eindeutige Wortersatzfunktion“ habe. Bei der SBV- Wahl gibt es zwar keine Vorschlagslisten, aber beim förmlichen Wahlverfahren benötigt jeder Wahlvorschlag (§ 6 SchwbVWO) eine gewisse Anzahl an Stützunterschriften- hier also keine Smileys oder Ähnliches auf dem Wahlvorschlag verwenden!

Ein Smiley-Symbol hat es übrigens „schon bis zum Bundesarbeitsgericht geschafft“, im Zuge der Anfechtung einer Wahl der Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat. Das BAG hatte mit Urteil vom 28. April 2021 (7 ABR 20/20) entschieden, dass ein Stimmzettel mit Smiley ungültig sei. Ein Smiley sei nämlich geeignet, Rückschlüsse auf die Person des Wählenden zu ermöglichen, was gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoße.

Der Arbeitgeber kann zur Herausgabe der privaten Anschriften und dienstlichen E-Mail-Adressen an den Wahlvorstand verpflichtet sein.

Gerade beim Versand von Briefwahlunterlagen gibt es hinsichtlich des Datenschutzes immer wieder Unsicherheiten. Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.04.2023 - 26 TaBVGa 436/23) hat in einem Urteil zur BR-Wahl Stellung bezogen: 
„Erforderlich ist, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann (…). Die Daten der Belegschaftsmitglieder (Adressen) werden vom Arbeitgeber rechtmäßig verarbeitet. Der Wahlvorstand benötigt diese zur Durchführung seiner ihm nach § 24 WO obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen. Er unterliegt insoweit der Schweigepflicht (…).  Die Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und die anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen erforderlich und gem. § 26 I BDSG bzw. – soweit es um sensible Daten nach Art. 9 I DSGVO, etwa die Angabe der Arbeitsunfähigkeit, geht – gem. § 26 III 1 BDSG ohne Einwilligung der betreffenden Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig.“ 

Mobile Arbeit oder Kurzarbeit? Denken Sie an den Versand der Briefwahlunterlagen!

Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf (BAG, Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 34/23).

Anders als bei der BR- Wahl kommt es bei der SBV- Wahl für die Zulässigkeit der individuellen Briefwahl nicht darauf an, ob der Wahlberechtigte wegen Abwesenheit vom Betrieb gehindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Vielmehr kann jegliche Verhinderung (Krankheit, dienstliche Gründe) zum Anlass genommen werden, um die Briefwahl zu beantragen. 

Die Literatur ist sich einig, dass daran kein allzu strenger Maßstab gestellt werden sollte, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Die Grenze ist zu ziehen, wenn allein aus Bequemlichkeit Briefwahl beantragt wird. Somit sind die Voraussetzungen nach § 11 SchwbVWO deutlich niedriger anzusetzen als diejenigen nach § 24 WO für die Betriebsratswahl. Die Richter betonten aber, dass der Wahlvorstand sich auf seine eigene Kenntnis oder die Angaben des Arbeitgebers zur An- bzw. Abwesenheit der mobil arbeitenden Wahlberechtigten am Wahltag verlassen sollte und nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen über die Anwesenheit des Wahlberechtigten anzustellen. 

Praxistipp:
Unabhängig davon kann der Wahlvorstand die sog. „generelle Briefwahl“ für alle Wahlberechtigten im förmlichen Wahlverfahren anordnen, § 11 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Im vereinfachten Wahlverfahren wird zwingend per Briefwahl gewählt, wenn die Wahlversammlung vorab digital durchgeführt wurde, § 20 Abs. 5 SchwbVWO.

Entscheidungen von großer Tragweite sollte der Wahlvorstand gewissenhaft prüfen …

… und keine übereilten Schritte einleiten, die zur erfolgreichen Anfechtung einer Wahl führen können, wie nachfolgende Entscheidung zeigt (VG München vom 31.03.2025, Az M 14 P 24.2486). 

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hielt eine Bewerberin unzutreffenderweise aufgrund ihrer „Führungsfunktion“ für nicht wählbar und strich sie noch vor der förmlichen Einreichung aller Wahlvorschläge von der Vorschlagsliste. Den Argumenten der Betroffenen, dass ihr keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse im Personalbereich übertragen worden seien, hatte der Vorsitzende keine Bedeutung beigemessen und sich nicht näher mit der tatsächlichen Situation und rechtlichen Einordnung beschäftigt. Auch der Personalratsvorsitzende drang mit seinen Begründungen, die die Argumentation der Bewerberin stützten, nicht durch. 
Das Verwaltungsgericht erklärte die Personalratswahl für ungültig. Der Wahlvorstand und sein Vorsitzender hätten die Betroffene in der Ausübung ihres passiven Wahlrechts behindert (§ 25 BPersVG) und damit einen Grund für eine Wahlanfechtung nach § 26 BPersVG geliefert, denn der Verstoß war geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.  

Das Neutralitätsgebot, dem der Wahlvorstand in besonderem Maß verpflichtet sei, hätten eine intensive Prüfung rechtlicher und tatsächlicher Art notwendig gemacht, ob eine derartige Leitungsfunktion vorgelegen habe oder nicht.

Auch bei einer SBV- Wahl obliegen dem Wahlvorstand hinsichtlich der Prüfung der Wahlvorschläge nach § 6 SchwbVWO besondere Prüfpflichten.

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