Sie sind nicht „Der Betriebsrat“ – sondern Mitglied im Wirtschaftsausschuss
Wichtig, aber trotzdem häufig vernachlässigt, ist zunächst die Rollenklärung des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Unternehmer. Sie sitzen ihm nicht als „Betriebsrat“ gegenüber, selbst wenn Sie Mitglied sowohl im Wirtschaftsausschuss als auch im BR sind. Sie haben in Ihrer Rolle als Wirtschaftsausschuss keine Mitbestimmungsrechte, Sie können nicht in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten oder Zusagen machen.
Ihre Aufgabe ist, mit dem Unternehmer wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und den Betriebsrat hierüber zu informieren. In Ihrer Rolle als Berater haben Sie das Recht, dass Ihnen der Unternehmer Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt – und dass er Ihnen vor allem auch zuhört. Er ist aber nicht gezwungen, sich an Ihre Ratschläge zu halten oder die Informationen, die er von Ihnen bekommt, zu verwerten. Wenn Sie sich dessen bewusst sind, dann gehen Sie mit einer völlig anderen Einstellung in die monatlichen Sitzungen mit dem Unternehmer. Und dann können Sie ihm diese Rolle auch vermitteln: Die Chancen stehen gut, dass er in Ihnen und Ihrem Gremium nicht mehr „den Betriebsrat“ sieht, der sich in seine Unternehmensführung einmischen will, sondern einen wertvollen Gesprächspartner, der ihm eine weitere Sichtweise auf seine unternehmerischen Entscheidungen eröffnet.
Vertrauen ist gut – Verschwiegenheit ist besser
Zahlen zur aktuellen Lage des Unternehmens, Gedanken zur Strategie und Pläne zur Umstrukturierung: Welcher Unternehmer rückt schon gerne außerhalb seines Führungskreises mit solchen Informationen heraus? Trotzdem haben Sie als Wirtschaftsausschuss ein Recht darauf, rechtzeitig und umfassend informiert zu werden.
Damit der Unternehmer ein sicheres Gefühl hat, wenn er Ihnen Unterlagen zur Verfügung stellt, sollten Sie ihn regelmäßig auf Ihre Geheimhaltungspflicht nach § 79 Abs. 2 BetrVG aufmerksam machen. Genauso wie für den Betriebsrat gilt für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart oder verwertet werden dürfen. Dasselbe gilt natürlich auch für persönliche Daten von Kollegen, die Ihnen im Rahmen Ihres Ehrenamtes bekannt werden. Übrigens: Gegenüber Ihrem Betriebsrat gilt die Verschwiegenheitspflicht natürlich nicht: § 106 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Wirtschaftsausschuss dazu, alle Informationen an den Betriebsrat weiterzugeben.
Tipp!
Das Thema Geheimhaltung sollte schon in der ersten Sitzung Ihres Wirtschaftsausschusses besprochen werden.
Zeit ist Geld: Verlässliche Terminplanung ist das A und O für den Wirtschaftsausschuss
Nicht nur Sie als Mitglied im WA, sondern auch der Unternehmer hat neben den monatlichen Wirtschaftsausschusssitzungen noch zahlreiche andere Termine. Eine frühzeitige jährliche Terminplanung für Ihre gemeinsamen Sitzungen ist daher wichtig. Zudem sollten Sie die Einladungen zu den monatlichen Sitzungen rechtzeitig und präzise formuliert an die Unternehmensvertreter schicken. So können Sie sicherstellen, dass der Wirtschaftsausschuss alle benötigten Unterlagen rechtzeitig bekommt. Außerdem hat dann auch Ihr Gesprächspartner ausreichend Zeit, sich auf die Sitzung vorzubereiten. Fragen Sie ruhig vorher nach, welche Themen von Seiten des Arbeitgebers in den Termin mit eingebracht werden.
Tipp!
Priorisieren Sie die Tagesordnung von wichtigen zu weniger wichtigen Punkten. So können Themen, die Ihnen unter den Nägeln brennen, auf jeden Fall besprochen werden.
Sitzungen effektiv nutzen: Eine gute Vorbereitung hilft jedem Wirtschaftsausschuss
Sobald der Unternehmer zur gemeinsamen Sitzung erscheint, läuft die Zeit. Nutzen Sie Ihre Zeit effektiv und steigen Sie gleich in die Tagesordnung ein. Das ist möglich, wenn Sie in einer internen Sitzung zur Vorbereitung bereits Fragen erarbeitet und die zu beratenden Themen innerhalb des Wirtschaftsausschusses verteilt haben.
Zeigen Sie dem Unternehmer, dass Sie als Mitglied im Wirtschaftsausschuss an einer professionellen Zusammenarbeit interessiert sind und motivieren Sie Ihn so, sich auch selbst gut auf die Sitzungen vorzubereiten.
Und wenn es mal nicht klappt: Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Trotz aller guten Vorsätze: Manchmal wird es dem Wirtschaftsausschuss passieren, dass der Unternehmer einfach nicht an einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit interessiert ist. Unterlagen werden nicht rechtzeitig vorgelegt, die Hälfte fehlt oder der WA wird überhaupt nicht informiert: Jetzt müssen Sie gemeinsam mit dem Betriebsrat entscheiden, wie wichtig die Informationen bzw. Unterlagen sind und wie weit Sie die Auseinandersetzung eskalieren lassen wollen.
Zuerst sollte der Betriebsrat nochmal versuchen, mit dem Unternehmer über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu diskutieren und eine gütliche Lösung herbeizuführen. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat nach § 109 BetrVG.
Tipp!
Für die Einleitung des Einigungsstellenverfahrens ist es erforderlich, dass der Wirtschaftsausschuss ausdrücklich die Erteilung einer Auskunft verlangt und der Unternehmer diese verweigert hat. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie in der Einigungsstelle einen entsprechenden Schriftverkehr vorlegen können.