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Während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2019, 9 AZR 481/18
Der Arbeitnehmer war bei seiner Arbeitgeberin in Vollzeit beschäftigt. Ab Dezember 2014 wurde ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitnehmer war bis zum 31.03.2016 in bisherigem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet (Arbeitsphase) und im Anschluss daran bis zum 31.07.2017 freigestellt (Freistellungsphase). Laut Arbeitsvertrag hatte der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Jahr. Im Jahr 2016 gewährte die Arbeitgeberin ihm 8 Urlaubstage.
Der Arbeitnehmer war der Meinung, auch während der Freistellungsphase einen Anspruch auf Urlaub zu haben. Er verlangte daher von der Arbeitgeberin, ihm insgesamt 52 Urlaubstage abzugelten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs richte sich nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 24 Werktagen. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden (Formel: 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dadurch solle allen Arbeitnehmern eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet werden.
In der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sei ein Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbunden. Ihm stehe in dieser Zeit deshalb gar kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase sei vielmehr mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase mitten im Kalenderjahr, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit seien weder aufgrund nationaler Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.