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Anspruch aus irrtümlich zu hoher Gehaltsabrechnung?

Wenn eine Gehaltsabrechnung irrtümlich einen höheren Betrag ausweist, kann der Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber die Auszahlung verlangen? Dies hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden. Es ging außerdem um Schadensersatz, denn die fehlerhafte Gehaltsabrechnung führte zu einer Rückzahlung von Krankengeld durch den Arbeitnehmer an die Krankenkasse. 

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. Januar 2025, 7 SLa 378/24

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Redaktion
Stand:  17.4.2025
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert 

Ein Flugbegleiter war als Mitglied der Personalvertretung vollständig von seiner Tätigkeit freigestellt; zudem war er Schwerbehindertenvertreter im Unternehmen.

Zum Ausgleich einer eventuellen Einkommensminderung hatte er Anspruch auf eine sogenannte Mehrflugstundenausgleichszulage. Bei einer Neuberechnung des Gehalts kam es zu einem Fehler der Personalabteilung: Irrtümlich wurde ihm eine Gutschrift zu seinen Gunsten in Höhe von rund 7.000 Euro ausgewiesen. Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung dieses Betrages. Außerdem machte er Schadenersatz geltend, da er eine Nachzahlung an die Krankenkasse leisten musste. Die Krankenkasse vermutete, dass sie zu viel Krankengeld gezahlt hatte.

Das entschied das Gericht

Vor dem Landesarbeitsgericht Köln hatte der Arbeitnehmer mit seiner Klage keinen Erfolg. Er habe keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags, so das Gericht, und auch nicht auf die Zahlung von Schadensersatz. 

Zwar habe die hier angeführte Lohnabrechnung einen Betrag von rund 7.000 Euro ausgewiesen. Allerdings sei eine Gehaltsabrechnung keine Anspruchsgrundlage. Zudem sei die vorliegende Lohnabrechnung, die auf mehreren Rückrechnungen basierte, erkennbar falsch. Die Lohnabrechnung sei nicht bindend. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber könnten bei einem Irrtum daran festhalten. 

Bedeutung für die Praxis 

Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber falsch abrechnet? Kann er sich auf die versehentlich ausgewiesene Summe berufen? Nein, denn eine Lohnabrechnung dient der Information. Sie ist nicht bindend – dies stellte das Gericht hier klar. (cbo)
 

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