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Auch ein Tarifvertrag kann die Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten regeln. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Die gilt auch für den angestellten Redakteur einer Zeitschrift, der die anderweitige Verwertung einer während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2021 - 9 AZR 413/19
Der Arbeitnehmer ist als Redakteur bei einer Zeitschrift beschäftigt. Laut dem „Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften“ bedurfte der Redakteur zur anderweitigen Verwertung der ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachrichten der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Laut Arbeitsvertrag musste die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion eingeholt werden.
Ein Artikel des Redakteurs enthielt u.a. die Schilderung eines Vorfalls, der sich während einer Eröffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem Redakteur und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein Dritter zugetragen hatte. Auf die Erklärung des Redakteurs, er esse nichts, da er "zu viel Speck über‘m Gürtel" habe, kniff die Unternehmerin dem Kläger in die Hüfte. Diese Passage wollte die Redaktion seiner Zeitschrift nicht drucken.
Der Redakteur kündigte daraufhin an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen, woraufhin der Chefredakteur auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag hinwies. Ohne die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, veröffentlichte der Redakteur den Beitrag mit dem Titel "Ran an den Speck" in einer anderen Zeitung. Daraufhin erhielt der Redakteur eine Abmahnung. Gegen diese Abmahnung ging der Redakteur u.a. wegen der Verletzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG vor.
Die Arbeitgeberin war berechtigt, den Redakteur wegen der Verletzung der Anzeigepflicht aus dem Manteltarifvertrag abzumahnen. Die Verpflichtung, den Verlag vor der anderweitigen Veröffentlichung einer ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht um Erlaubnis zu ersuchen, verstoße weder gegen Verfassungs- noch gegen Konventionsrecht. Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen von Redakteur und Verlag wäre zu berücksichtigen, dass der Verlag erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit hätte überprüfen können, ob durch die beabsichtigte Veröffentlichung berechtigte Interessen beeinträchtigt werden. Dahinter müsse das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu veröffentlichen, regelmäßig zurücktreten. Der Redakteur sei verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung des Artikels die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen.
Unter einer Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer sogar einen durch das Grundgesetz geschützten Anspruch darauf, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Allerdings gibt es Grenzen. Der Arbeitnehmer hat jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit seiner Arbeitspflicht oder mit schützenswerten Interessen des Arbeitgebers kollidieren. Aus diesem Grund wird oft vertraglich – oder wie hier durch eine Regelung im Tarifvertrag – festgelegt, dass Nebentätigkeiten zumindest angezeigt werden müssen, damit der Arbeitgeber überprüfen kann, ob widerstreitende Interessen im Raum stehen. Dies Anzeigepflicht sollte man immer ernst nehmen (sf).