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Arbeitnehmereigenschaft: Nachweis der Weisungsgebundenheit

Wer geltend macht, als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, muss ausführlich darlegen, dass eine weisungsgebundene Beschäftigung ausgeübt wurde.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung, Beschluss vom 18. Dezember 2014, 15 Ta 582/14

Stand:  14.1.2015
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Das ist passiert:

Der Beklagte, ein Verein, beschäftigte die Klägerin in seinem Museum als Kustodin und Museumshüterin. Die Klägerin war selbst Mitglied des Vereins. Aufgrund von Aufträgen war sie außerdem auch mit ihrer Werbeagentur für den Verein tätig. Ein Vertrag vom 25.04.2006 bezüglich ihrer Tätigkeit  als Kustodin enthielt lediglich Zielvorgaben und verpflichtete die Klägerin nicht, persönlich tätig zu werden. Dadurch konnte theoretisch auch ihr Ehemann für die Tätigkeiten einspringen, was der Klägerin ermöglichte, auch innerhalb der Öffnungszeiten des Museums für ihre Werbeagentur zu arbeiten.

Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigung ihres Vertrages vom 25.04.2006  und verlangte die Zahlung von knapp 50.000 Euro. Sie ist der Ansicht, mit dem Verein habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Das entschied das Gericht:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für die Vergütungsklage nicht eröffnet, da zwischen dem Verein und der Klägerin nach Ansicht des Gerichts kein Arbeitsverhältnis bestand. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie als Museumshüterin weisungsgebunden tätig war. Sie konnte weder darlegen, wer zur Erteilung von bindenden Weisungen befugt war, noch, warum bindende Weisungen erteilt werden konnten oder welche Weisungen tatsächlich erfolgt sind und befolgt wurden. Außerdem bestanden zwischen den Parteien mehrere vertragliche Beziehungen. Es konnte nicht unterschieden werden, welche Tätigkeiten aufgrund welcher Vorgaben in den jeweiligen Vertragsbeziehungen erfolgten.

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