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Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte Cannabis konsumiert hat.
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 07. Februar 2019, S 19 U 40/18
Ein Arbeitnehmer erlitt auf dem direkten Weg von seinem Wohnort zum Beschäftigungsort einen Verkehrsunfall. Er war mit einem E-Fahrrad unterwegs. Bei einer Straßenüberquerung übersah er einen von rechts kommenden Pkw. Dieser konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Der E-Biker schlug mit dem Körper auf die Windschutzscheibe des Pkw auf.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab er an, dass er am Abend vor dem Unfall eine Cannabis-Zigarette geraucht habe. Dies habe er regelmäßig getan. Die Wirkung halte bei ihm aber nur wenige Stunden an, sodass er am nächsten Morgen nicht mehr unter Einfluss der Droge gestanden habe. Er habe das von rechts kommende Auto schlicht übersehen.Der Arbeitnehmer beantragte nun bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Mit Erfolg! !
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Allein aufgrund des nachgewiesenen THC-Werts von 10 ng/ml im Serum sei von einem drogenbedingten Fehlverhalten auszugehen. Dieser Einschätzung hat sich das diesen Fall zu entscheidende Sozialgericht Osnabrück nicht angeschlossen. Ein verbotswidriges Handeln schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundsätzlich aus, so das Urteil. Auch das sogenannte „Rechtsinstitut der selbstgeschaffenen Gefahr“ greift vorliegend nicht ein. Denn für Cannabis gibt es im Unterschied zu Alkohol keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung und damit auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Vielmehr müssen auch bei einem nachgewiesenen THC-Wert von 10 ng/ml im Serum immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zum Zurücklegen des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Dies hätte die Berufsgenossenschaft nachweisen müssen, konnte es jedoch nicht. Eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitnehmers durch den Drogenkonsum im Unfallzeitpunkt hat sich nicht feststellen lassen. Dafür reicht es auch nicht, wenn der Radfahrer den von rechts kommenden Verkehr nicht ausreichend beachtet hat. Denn eine solche Unachtsamkeit kann durchaus auch ohne Drogeneinfluss geschehen.