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Ausschlussfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt

Sieht ein Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist vor, also die Pflicht, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen, so wird diese Frist durch vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen gehemmt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018, 5 AZR 262/17

Stand:  16.7.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war von Januar 2014 bis Juli 2015 als technischer Sachbearbeiter angestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die ihn verpflichtete, etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Falls der Anspruch abgelehnt werde, sollte er innerhalb von drei weiteren Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht geltend gemacht werden, anderenfalls verfällt er (sog. Ausschlussfrist). Mit Schreiben vom 14. September 2015 forderte der Beschäftigte die Abgeltung von 32 Urlaubstagen sowie 182,25 Überstunden. Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 28. September ab, wies jedoch darauf hin, dass er eine einvernehmliche Lösung anstrebe. Im Anschluss daran führten die Parteien bis zum 25. November 2015 Vergleichsverhandlungen, beendeten diese aber erfolglos. Der Sachbearbeiter erhob daher am 21. Januar 2016 Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber. Dieser beantragte, die Klage abzuweisen, da die Ansprüche wegen der Ausschlussfrist verfallen seien.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Die vorangegangenen Instanzen hatten die Klage noch abgewiesen, weil die Ansprüche nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht worden seien. Dieser Ansicht schloss sich das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht an. Vielmehr habe der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt. Denn gemäß § 203 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei die Ausschlussfrist für die Dauer der Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen. Auf die Frage, ob die Verfallsklausel überhaupt gültig sei, ging das Gericht daher nicht ein. Damit gibt es leider noch immer keine höchstrichterliche Entscheidung zur Gültigkeit von Ausschlussfristen, die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich ausklammern.

Mangels konkreter Feststellungen zu den geltend gemachten Urlaubstagen bzw. Überstunden konnte das Gericht in der Sache jedoch nicht selbst entscheiden und verwies sie deshalb zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.

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