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Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen gegenüber Versorgungsempfängern geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies - ungeachtet der Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner überhaupt eine Regelungskompetenz zusteht - nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 -
Bei der Beklagten, einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen, galt eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die für die aktiven Belegschaftsmitglieder und die Betriebsrentner einen Preisnachlass für den Bezug von Gas und Strom sowie die Übernahme der Kosten für Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, iHv. 50 % der Verbrauchskosten vorsah. Im Jahre 2001 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach die Energiekostenerstattung für die aktiven Beschäftigten auf maximal 511,00 Euro und für die Versorgungsempfänger auf maximal 358,00 Euro jährlich beschränkt wurde. Im März 2006 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat, dass die BV 2001 nur noch bis Ende Dezember 2006 gültig und die Energiekostenerstattung auf Verbrauchszeiträume bis Ende Dezember 2006 begrenzt sein sollte.
Der Kläger, der unter Geltung der BV 1969 bei der Beklagten ausgeschieden ist und seitdem eine Betriebsrente bezieht, hat mit seiner Klage die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der BV 1969 auch für die Zeit ab Januar 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Senat hat es offen gelassen, ob den Betriebsparteien eine Regelungskompetenz auch gegenüber den Betriebsrentnern zukommt. Bei der anteiligen Übernahme der Energieverbrauchskosten auf Grund der BV 1969 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.