Betriebsänderung oder nicht? Streit um die Mitbestimmung
Ändert sich lediglich die rechtliche Zuordnung eines Betriebs zu einem anderen Unternehmen, stellt dies als bloßer Inhaberwechsel für sich allein noch keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG dar. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026, 8 TaBV 23/26
Das ist passiert:
Die Beteiligten streiten in der zweiten Instanz über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Ein Unternehmen betreibt zwei Betriebe in zwei Städten. Einen dieser beiden Betriebe überträgt es an eine neue Gesellschaft, in der die Mehrheitsgesellschafter des ersten Unternehmens wiederum alleinige Gesellschafter sind. Durch Gesellschaftsvertrag wurde die neue GmbH zu dem Zweck gegründet, den betreffenden Betrieb nach einem Betriebsübergang fortzuführen.
Auf Grundlage eines Pachtvertrages wurde die Produktion ohne Unterbrechung fortgeführt. Dabei wurden die vormaligen Mitarbeiter an denselben Maschinen in denselben Gebäuden auf denselben Grundstücken tätig.
Nach rund fünf Monaten stellte die neue GmbH einen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 a InsO. Es wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachwalter bestellt. Zwei weitere Monate später wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und ein allgemeines Verwertungsverbot auferlegt.
Der Antragsteller hat dem Arbeitsgericht seine Ansicht vorgetragen, es fehle an den gesetzlichen Erfordernissen eines Betriebsüberganges auf die neue GmbH. Zudem sei unmittelbar nach dem behaupteten Betriebsübergang mit einem „systematischen Austrocknen“ des Standortes begonnen worden. Der Standort sei mit erheblichen Zahlungsobliegenheiten für das Betriebsgrundstück, die Produktionsräume und Anlagen sowie die Gebühren für die IT-Nutzung belastet worden. Diesen Obliegenheiten sei eine vollkommen unzureichende finanzielle Ausstattung gegenübergestellt worden. Der Standort sei im Sinne des § 111 Nr. 3 2. Alt. BetrVG abgespalten worden. Eine weitere Maßnahme, die eine Betriebsänderung begründe, sei die Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der neuen GmbH. Infolge dieser Kündigung sei zum 01.04.2026 eine Betriebsstilllegung erfolgt, welche eine Betriebsänderung nach § 111 Nr. 1 2. Alt. BetrVG darstelle, die von vornherein beabsichtigt war.
Die aus diesen Betriebsänderungen resultierenden wesentlichen Nachteile für die Beschäftigten seien zum einen der Verlust des Arbeitsplatzes und zum anderen die durch Insolvenzgeldbezug verminderten Einkommen.
So hat das Gericht entschieden:
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Einigungsstelle hinsichtlich des behaupteten gescheiterten Betriebsübergangs und der von vornherein beabsichtigten Stilllegung des Betriebs offensichtlich unzuständig ist, da kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 111 BetrVG besteht.
Eine Einigungsstelle ist nur dann einzusetzen, wenn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB allein stellt keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG dar, da der bloße Wechsel des Betriebsinhabers an der Betriebsorganisation nichts ändert. Ebenso ist ein gescheiterter Betriebsübergang keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG, wenn der Betriebsübergang nur nicht erfolgreich verlaufen ist, ohne dass eine betriebliche Veränderung im Sinne des Gesetzes eingetreten wäre.
Die Übertragung des Betriebs mittels Pachtvertrags erfüllt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, ohne dass eine Betriebsänderung vorliegt. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übertragung ausschließlich zum Zwecke der Stilllegung erfolgte oder eine verdeckte Stilllegungsabsicht bestand. Die wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sprechen für eine ernsthafte Fortführungsabsicht.
Weitere Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG, wie etwa Spaltung, Verlegung, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation oder Einführung neuer Arbeitsmethoden, wurden nicht substantiiert dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Einigungsstelle ist daher offensichtlich unzuständig.
Praxishinweis:
Das Gericht hat darauf hinwiesen, dass der Betriebsrat im Falle späterer Maßnahmen des Insolvenzverwalters eine Einigungsstelle mit dem dann zuständigen Arbeitgeber beantragen kann. (dz)