Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Laut aktuellem Urteil des BAG (Beschluss vom 14.01.2015, 7 ABR 95/12) darf ein Betriebsrat eine Schulung zum Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann. Das erfordert nicht die Darlegung, dass es in der Vergangenheit bereits zu Mobbingsituationen im Betrieb gekommen ist oder dass gegenwärtig Mobbinghandlungen vorgenommen werden. Vielmehr kann dazu schon die Darlegung von Konflikten ausreichen, die als Vorstufen eines etwaigen Mobbingverhaltens anzusehen sind.
Einen konkreten Vorgang, der im Streitfall offenzulegen ist, darf der Betriebsrat zum Anlass nehmen, sich weitere Kenntnisse zum Thema Mobbing zu verschaffen, um danach zu entscheiden, ob er der Arbeitgeberin im Rahmen seines Initiativrechts zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs.1 Nr.1 und Nr.7 BetrVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Verhinderung und Bekämpfung von Mobbing vorschlägt. Dies genügt für den erforderlichen Bezug der Schulung zur aktuellen Betriebsratsarbeit.
BAG (Beschluss vom 14.01.2015, 7 ABR 95/12)
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 14.1.2015, 7 ABR 95/12
Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - Erforderlichkeit
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Oktober 2012 - 6 TaBV 39/12 - wird zurückgewiesen