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Betriebsrat: Mitbestimmen beim Firmenparkplatz

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen für Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, mitzubestimmen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07. Februar 2012, 1 ABR 63/10

Stand:  26.6.2012
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt einen Flughafen und beschäftigt dort rund 1.840 Mitarbeiter. Diesen werden kostenlos Parkplätze zum Abstellen der Privat-Pkw zur Verfügung gestellt. Der größte Teil der Parkflächen befindet sich außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens. Der Weg zum Arbeitsplatz muss dementsprechend zu Fuß oder mit dem Bus zurückgelegt werden. Der andere Teil der Parkplätze befindet sich innerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens. Welche Arbeitnehmer die im Sicherheitsbereich gelegenen Parkplätze nutzen dürfen, legte die Arbeitgeberin fest. Begünstigt waren insbesondere Mitglieder der Geschäftsführung, leitende Angestellte und schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat war an dieser Entscheidung nicht beteiligt. Zu Unrecht, wie er fand. Er war der Meinung, dass die Festsetzung des Personenkreises seinem Mitbestimmungsrecht unterliege und beantragte, der Arbeitgeberin aufzugeben, die erfolgte Festlegung aufzuheben und bei künftigen Festlegungen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat hat bei der Festlegung des Personenkreises, der die im Sicherheitsbereich gelegenen Parkflächen nutzen darf, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, so das die Urteile aller drei Instanzen. Die Nutzung der Parkplätze durch die Belegschaft betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeits-, sondern das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten.

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