Betriebsratsarbeit trotz Arbeitsunfähigkeit?

Meldet sich ein Betriebsratsmitglied während einer Krankschreibung als gesundheitlich in der Lage, sein Betriebsratsmandat auszuüben, liegt kein Verhinderungsgrund mehr vor. Der Betriebsratsvorsitzende darf von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einer Amtsunfähigkeit ausgehen und muss ihn wieder zu Sitzungen einladen. 

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 02. Februar 2026, 16 TaBVGa 2/26 

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Redaktion
Stand:  7.4.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Ein Betriebsratsmitglied arbeitete als Flugzeugbetanker an einem Flughafen. Seit Ende 2022 war er arbeitsunfähig erkrankt. An Betriebsratssitzungen nahm er nicht teil. Nach rund drei Jahren wandte er sich an seinen Betriebsrat, sein Betriebsratsmandat künftig wieder ausüben zu wollen. Er sei zwar weiterhin krankgeschrieben, jedoch gesundheitlich dazu in der Lage. Der Betriebsrat lehnte das Anliegen ab und verwies darauf, dass durch seine Erkrankung weiterhin ein Verhinderungsgrund vorliegen würde. Auch habe er sein Amt drei Jahre nicht ausgeübt, eine Zusammenarbeit schwierig gewesen und mittlerweile habe man sich mit seinem Ersatzmitglied arrangiert. Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes entscheide zudem der Betriebsratsvorsitzende. Der Flugzeugbetanker beantragte im einstweiligen Rechtsschutz daraufhin vor Gericht, künftig wieder bei den Betriebsratssitzungen eingeladen zu werden. 

Das entschied das Gericht

Das Gericht gab dem Antrag des Betriebsratsmitglieds statt. Eine Arbeitsunfähigkeit stehe der Ausübung des Betriebsratsmandats nicht automatisch entgegen. Vielmehr würde sich im vorliegenden Falle die körperlich belastende Arbeit als Flugzeugbetanker von der Tätigkeit eines Betriebsrats stark unterscheiden. Zwar würde grundsätzlich ein Verhinderungsgrund durch Krankheit vorliegen, davon dürfe jedoch spätestens durch die Erklärung das Amt wieder ausüben zu wollen, nicht mehr ausgegangen werden. Das Betriebsratsmitglied habe damit grundsätzlich das Recht an Sitzungen teilzunehmen. Der Betriebsratsvorsitzende müsse ihn daher gem. § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG laden. 

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Nachladen oder nicht – Eine oftmals schwierige Frage mit weitreichenden Folgen für die Beschlussfassung. Nur bei ordnungsgemäßer Ladung kann ein BR-Beschluss formal rechtmäßig gefasst werden. Zwar obliegt es regelmäßig dem Betriebsratsvorsitzenden darüber zu entscheiden, ob ein Verhinderungsgrund vorliegt und ob damit ein Ersatzmitglied zu laden ist, im vorliegenden Fall bestand jedoch kein Spielraum mehr: Meldet sich ein Betriebsratsmitglied „fit“ für die Betriebsratstätigkeit, darf sich der Betriebsratsvorsitzende über diese Einschätzung nicht hinwegsetzen. (sts)