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Arbeitnehmer, denen einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungssystem ausgenommen werden, wenn sie im Versorgungsfall eine annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2016, 3 AZR 134/15
Einem Arbeitnehmer waren 1987 einzelvertraglich Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Mitarbeiter – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Diese Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Seitdem ist geregelt, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Hiergegen wehrt sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrt die Feststellung, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gemäß der ursprünglichen Betriebsvereinbarung von 2007 zustehe.
Das Bundesarbeitsgericht konnte in letzter Instanz nicht abschließend entscheiden, ob dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung aus 2007 zusteht.
Begründung: Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass Arbeitnehmer, denen einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden. Allerdings nur dann, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen könnten, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhielten, so das Urteil. Dies zu prüfen, sei jedoch Aufgabe der Vorinstanz, also des Landesarbeitsgerichts (LAG), gewesen. Daher hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.