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Betriebsvereinbarungsoffenheit im Arbeitsvertrag: Entfällt das Fixum?

Was passiert mit einem Anspruch auf Zahlung eines Fixums, wenn eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet ist? Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Änderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, nach der ein monatliches Fixum „gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ gewährt wird, ist auch insofern betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet, so das LAG Hamm, dass das Fixum entfallen kann.

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom. 23.11.2022, 9 Sa 682/22

Stand:  7.2.2023
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer verlangt eine Zahlung, die seiner Ansicht nach in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Demnach erhält er „ein monatliches Fixum i.H.v. 1.100,00 DM sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung.“ Nachdem im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung in Kraft getreten war, wonach es keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Fixums geben sollte, stellte der Arbeitgeber die Zahlung ein. Der Arbeitnehmer hält seinen Anspruch auf Zahlung des Fixums für begründet, da seiner Meinung nach die Regelung im Arbeitsvertrag nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet ist.
 

Das entschied das Gericht

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Zahlung des monatlichen Fixums. Denn laut seinem Arbeitsvertrag erhält er für seine Tätigkeit ein monatliches Fixum sowie Provisionen und Prämien „gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“. 
Diese Regelung sei betriebsvereinbarungsoffen gestaltet, so das LAG Hamm. Und laut der entsprechenden Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2004 sei diese Zahlung im Verkauf – also dem Bereich des Klägers – ausgeschlossen.
Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Dies sei nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden. 
Bei der Auslegung der entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag im Rahmen der Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich, dass die Vergütungszusage betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet worden sei. Die arbeitsvertragliche Regelung stehe ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer betriebsverfassungsrechtlichen (Neu-)Regelung. 

Bedeutung für die Praxis

Immer wieder gibt es Streit um die Auslegung von Betriebsvereinbarungen. Die Auslegung des normativen Teils einer Betriebsvereinbarung erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Dabei geht es zunächst um den Wortlaut der Betriebsvereinbarung, um den Sinn der Erklärung – ohne am Buchstaben zu haften. Was ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien? Am Ende hat die Auslegung hier gegen den Arbeitnehmer entschieden. Was das Gericht auch in die Waagschale geworfen hatte: Es sei kein Grund ersichtlich, warum für den klagenden Arbeitnehmer ein zusätzliches Fixum aus dem Vergütungsmodell herausgebrochen und zugesagt werden sollte – trotz einer kollektiven Regelung zur Vergütung in seinem Bereich. (cbo)
 

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