EuGH: Verweigerung des Auskunftsanspruchs der DSGVO

Wird ein Antrag auf Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur gestellt, um im Anschluss einen Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO zu begründen, kann dies als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Eine Zurückweisung des Auskunftsanspruchs ist in diesen Fällen zulässig. 

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. März 2026, C-526/24

Stand:  2.6.2026
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Das ist passiert

Ein österreichischer Bürger abonnierte den Newsletter eines deutschen Optikunternehmens. Im Zuge der Registrierung wurden einige personenbezogenen Daten abgefragt. Nur 13 Tage später machte der Bürger seinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Damit forderte er den Betrieb auf, unter anderem Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja welche ihn betreffenden, personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das Optikunternehmen weigerte sich, den Auskunftsanspruch zu erfüllen, da dieser rechtsmissbräuchlich sei. Recherchen hätten ergeben, dass der Bürger systematisch vorgehe: Er melde sich zuerst zu Newslettern an, beantrage anschließend Auskunft, um dann im Anschluss Schadenersatz zu verlangen. Der Auskunftssteller forderte daraufhin vom Brillenhersteller eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1000 Euro für den ihm durch die Nichterfüllung des Anspruchs entstandenen immateriellen Schaden.

Das zuständige Amtsgericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob ein erster Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten bereits als „exzessiv“ im Sinne des Gesetzes gewertet werden könne und ob die betroffene Person einen Anspruch auf Schadenersatz durch die Nichterfüllung habe.

Das entschied das Gericht

Der EuGH bejahte den ersten Teil der Frage: Auch ein erstmaliger Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO könne bereits als „exzessiv“ angesehen werden. Dies sei dann der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Anspruch nicht gestellt wurde, um sich über Datenverarbeitungen zu informieren und auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern in der Absicht, künstlich die Basis für die Erlangung eines Schadenersatzes nach der DSGVO zu schaffen. Im vorliegenden Falle verwies der Verantwortliche darauf, dass der Antragsteller dieses Vorgehen nach verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten systematisch plane. Solche Informationen können nach Ansicht des Gerichts für die Feststellung einer missbräuchlichen Absicht herangezogen werden. 

Die zweite zu beantwortende Frage verneinte der der EuGH: Grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen oder materiellen Schadens bei einem Verstoß gegen die DSGVO. Dazu zähle auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Allerdings müsse der Antragsteller nachweisen, dass ein solcher Schaden auch tatsächlich entstanden sei. Hierfür benötige es konkrete Anhaltspunkte. Wichtig: Ein Schadenersatz nach der DSGVO sei abzulehnen, wenn das eigene Verhalten die entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden ist.

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Auskunftsansprüche und Schadenersatzforderungen beschäftigten den EuGH schon kurz nach dem Inkrafttreten der DSGVO. Egal ob es um den Umfang des Auskunftsanspruchs geht, das Recht auf Kopie, den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs und dessen Höhe, oder wie im vorliegenden Falle eine eventuelle rechtsmissbräuchliche Nutzung. Das Vorgehen des österreichischen Bürgers erinnert stark an die sogenannten „AGG-Hopper“, deren Ziel daran bestand bzw. besteht, sich bei einer Vielzahl an Unternehmen zu bewerben, auf eine Ablehnung zu warten, um anschließend einen Schadenersatzanspruch aufgrund Diskriminierung geltend zu machen. Meist ging der Bewerbung eine fehlerhafte Stellenanzeige voraus. Auch hier sahen sich Gerichte gezwungen, den Anspruch darauf zu reduzieren, wofür er einmal gedacht war: Dem Schutz vor Diskriminierung! Art. 15 DSGVO regelt das Recht darauf zu wissen, wer welche personenbezogenen Daten verarbeitet. Das Ziel der DSGVO war und ist es gerade nicht, einen neuen Geschäftszweig zu etablieren. (sts)

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