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Der Ausschluss der Kündigung für einen Zeitraum von 37 Monaten, bei einer Ärztin in Weiterbildung, ist unwirksam.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2021, 1 Sa 12/21
Eine Ärztin in Facharztweiterbildung war bei einem medizinischen Versorgungszentrum seit Februar 2016 angestellt. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf einer 5-monatigen Probezeit nicht vor August 2019 möglich sei. Der Vertrag beinhalte damit eine Vertragslaufzeit von 42 Monaten bzw. 37 Monate nach Beendigung der Probezeit. Sollte trotzdem eine Kündigung ausgesprochen werden, wäre eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern fällig. Nachdem die Ärztin im Januar 2018 kündigte, behielt der Arbeitgeber einen Teil des Lohns ein. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin auf Zahlung des ausstehenden Gehalts. Der Arbeitgeber erhob hingegen Widerklage mit dem Antrag, die Ärztin zur Zahlung der Vertragsstrafe zu verurteilen.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Die gesetzliche Kündigungsfrist würde lediglich vier Wochen betragen (§ 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch; BGB), und auch der einschlägige Tarifvertrag sähe nur eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vor. Ferner sei ein Arbeitgeberwechsel, beispielsweise bei Unzufriedenheit mit der Weiterbildung, dadurch erheblich erschwert. Durch den Ausschluss der Kündigung für einen solch langen Zeitraum sei die Arbeitnehmerin daher unangemessen in ihrer Weiterbildung benachteiligt. Die Vertragsklausel sei somit nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
(sts)