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Ein ruhendes Arbeitsverhältnis hindert weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch berechtigt es den Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, es sei denn, es bestehen spezielle gesetzliche Regelungen wie z. B. bei der Elternzeit.
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 6. Mai 2014, 9 AZR 678/12
Die Arbeitnehmerin war seit August 2002 als Krankenschwester bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2011 befand sie sich in unbezahltem Sonderurlaub. Anschließend verlangte sie erfolglos vom Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.
Da die Arbeitnehmerin den Urlaub nicht mehr nehmen kann, hat sie Anspruch auf die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus der Zeit von Januar bis September 2011.
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Deshalb hindert ein ruhendes Arbeitsverhältnis, wie der vereinbarte Sonderurlaub, weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Ein Arbeitgeber kann nur dann den Urlaub kürzen, wenn es ihm durch spezielle Regelungen ausdrücklich gestattet ist. Das ist bei der Elternzeit der Fall (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG) oder früher beim Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG). Diese Regelungen sind im vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anzuwenden, daher bleibt der Urlaubsanspruch unberührt und muss abgegolten werden.