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Ein Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office oder in einem Einzelbüro ergibt sich, auch bei Vorliegen eines ärztlichen Attests, weder vertraglich noch aus dem Gesetz.
Arbeitsgericht Augsburg, Urteil vom 7. Mai 2020 – 3 Ga 9/20
Der 63-jährige Arbeitnehmer teilt sich ein Büro mit einer Kollegin. Der Arbeitnehmer legte dem Arbeitgeber im April 2020 ein ärztliches Attest vor. Er ist der Meinung, dass er – solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion bestehe – einen Anspruch auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Home-Office habe. Sollte das aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, sei der Arbeitgeber zumindest verpflichtet, ihm ein Einzelbüro zur Verfügung zu stellen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office bestehe nicht, weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Gesetz. Natürlich seien hausärztliche Empfehlungen zu berücksichtigen und der Arbeitgeber sei nach § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, notwendige und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Doch solange die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzregelungen eingehalten würden, stehe es – auch in Zeiten von Corona – im Ermessen des Arbeitgebers, auf welche Weise er den Schutz des Arbeitnehmers sicherstelle.
Der Arbeitnehmer habe mangels vertraglicher bzw. gesetzlicher Regelungen auch keinen Anspruch auf ein Einzelbüro. Es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seiner Verpflichtung aus § 618 BGB gerecht werde. Wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden seien, könne er seiner Schutzpflicht durchaus auch bei einem Büro mit mehreren Personen nachkommen.