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Keine Abmahnung für Lachen, Duzen und lustige Aufkleber

Das Duzen von Kollegen, ein vermeintliches Auslachen von Kollegen oder das Anbringen von ironischen Aufklebern rechtfertigt keine Abmahnung.

Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 09. Juni 2016, 2 Ca 457/15

Stand:  17.10.2016
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Das ist passiert:

Die 61-jährige Arbeitnehmerin ist als Sachbearbeiterin bei einem katholischen Arbeitgeber beschäftigt. Nachdem eine vorangegangene Kündigung vor Gericht vom Arbeitgeber zurückgenommen wurde, sprach der Arbeitgeber in der darauffolgenden Zeit eine Reihe von Abmahnungen gegenüber der Arbeitnehmerin aus: So soll sie eine Kollegin gegen ihren Willen wiederholt geduzt, sie als „Schätzchen" und „krank" bezeichnet haben. Ferner legte sie einen Aktenordner mit Schwung auf den Schreibtisch einer Kollegin und drückte dabei andere Ordner weg. Anschließend lachte sie ihre Kollegin deshalb „lauthals aus". Schließlich brachte die Arbeitnehmerin verschiedene ironische Aufkleber auf einem Pappkarton vor ihrem PC-Bildschirm an. Der Arbeitgeber sah in dem Verhalten eine Störung des Betriebsfriedens und ein damit einhergehendes arbeitsvertragswidriges Verhalten. Gegen die insgesamt vier Abmahnungen erhob die Arbeitnehmerin daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage statt. Denn eine Abmahnung wegen „Duzens" sei offensichtlich unverhältnismäßig. Eine erforderliche vorherige Anhörung der Arbeitnehmerin, wie es auch die Vergütungsordnung der katholischen Kirche vorsieht, unterblieb ebenfalls. Daher wäre die Abmahnung bereits aus formellen Gründen unwirksam. Auch das schwungvolle Befördern des Aktenordners auf den Schreibtisch sei ebenfalls kein schwerwiegendes Fehlverhalten. Ähnliches gelte auch für das Auslachen, denn nicht jedes Auslachen würde immer einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß darstellen. Eine Konkretisierung der Art und Umfang des Lachens blieb die Abmahnung jedoch schuldig. Schließlich sah das Gericht auch in dem Anbringen von ironischen Lebensweisheiten und Zitaten keinen Pflichtverstoß. Solche Sprüche führen eher regelmäßig zum Schmunzeln und damit zu einer aufgeheiterten Stimmung im Betrieb, so das Gericht.

Der Arbeitgeber muss damit alle Abmahnungen aus der Personalakte entfernen.

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