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Keine Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers bei nur einer Einladung zum Vorstellungsgespräch auf zwei Bewerbungen zu zwei identischen Stellen

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber, der fachlich nicht offensichtlich ungeeignet ist, nach § 82 Satz 2 SGB IX (alte Fassung) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Bei zwei Stellen mit identischem Anforderungsprofil und einheitlichem Auswahlverfahren reicht eine Einladung.

Bundesarbeitsgericht vom 25. Juni 2020, 8 AZR 75/19

Stand:  7.7.2020
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Das ist passiert:

Im März 2016 schrieb die Arbeitgeberin zwei Stellen als Personalberater intern aus. Eine der Stellen bei der Agentur für Arbeit in Cottbus, die andere bei der Agentur für Arbeit in Berlin-Mitte. Beide Stellen hatten identische Anforderungsprofile. Ein langjährig bei der Beklagten beschäftigter schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich auf die beiden Stellen. Die für die Besetzung zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg führte die Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Arbeitnehmer wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs auch für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen blieben erfolglos.

Der Arbeitnehmer verlangt von der Arbeitgeberin die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er meint, die Arbeitgeberin habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, weil sie ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a.F. nicht auch zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe.

Das entschied das Gericht:

Das Bundearbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer nicht recht. Er sei nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden und habe daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Zwar müsse ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. auch bei einer ausschließlich internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung sei die Arbeitgeberin aber dadurch nachgekommen, dass die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Arbeitnehmer zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle bei der Agentur für Arbeit in Berlin-Mitte eingeladen habe. Denn die in Cottbus zu besetzende Stelle habe ein identisches Anforderungsprofil gehabt, das Auswahlverfahren sei nach identischen Kriterien durchgeführt worden und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg habe den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen für beide Stellen angehört.

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