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Keine Beteiligung der SBV vor Entscheidung über einen Gleichstellungsantrag

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, wenn er einen Arbeitnehmer umsetzen möchte, der als behinderter Mensch anerkannt ist und die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt hat, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2020, 7 ABR 18/18

Stand:  23.4.2020
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Das ist passiert:

Bei der Arbeitgeberin, einem Jobcenter, arbeitet eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt ist. Am 4. Februar 2015 stellte die Arbeitnehmerin einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Hierüber informierte sie den Leiter des Jobcenters. Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um. Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) wurde zu dieser Umsetzung nicht unterrichtet und nicht angehört. Mit Bescheid vom 21. April 2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4. Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.

Die SBV meint, das Jobcenter hätte sie vor der Umsetzung vorsorglich unterrichten und anhören müssen, da die behinderte Arbeitnehmerin einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter auch mitgeteilt hatte.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der SBV nicht recht. Der Arbeitgeber habe die SBV nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX gelte diese Regelung sowohl für schwerbehinderte als auch für ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Die SBV sei aber nicht bei einer Umsetzung zu beteiligen, wenn diese Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betreffe, der einen Antrag auf Gleichstellung zwar gestellt habe, über den aber noch nicht entschieden sei. Die Gleichstellung erfolge nämlich erst durch die entsprechende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe dann auch das Beteiligungsrecht der SBV.

Auch die Tatsache, dass die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 S. 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurückwirke, begründe keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die SBV noch vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über die Umsetzung zu unterrichten und anzuhören.

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