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Keine Kündigung wegen Abkehrwillens

Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 17.07.2019, 3 Ca 500/19

Stand:  22.9.2019
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Unternehmen als Teamleiter beschäftigt. Er informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits dem mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers. Der Teamleiter erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung. Mit Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Siegburg erkannte keine rechtfertigenden Gründe für die Kündigung des Arbeitgebers. Insbesondere war die diese nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Teamleiters begründet. Zwar kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Allerdings nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat. In diesem Fall war der Arbeitgeber nach Meinung des Gerichts nicht darauf angewiesen, die Stelle durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Das Arbeitsverhältnis endete damit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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