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In der Wissenschaft ist eine projektbezogene 16-malige Befristung eines Arbeitsvertrages innerhalb von elf Jahren nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05. August 2015, 2 Sa 1210/14
Ein Mathematiker war aufgrund 16 befristeter Verträge bei seinem Arbeitgeber, einer Universität, als wissenschaftlicher Mitarbeiter über einen Zeitraum von elf Jahren beschäftigt. Seine Stelle wurde vom Land Hessen, als Träger der Universität, durch Drittmittel finanziert. Die Zahlungen wurden jeweils lediglich zeitlich begrenzt, im Rahmen eines Projekts, zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, die Summe aller Befristungen wäre rechtsmissbräuchlich und erhob Klage auf Entfristung.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Eine Stelle darf grundsätzlich dann für eine bestimmte Aufgabe befristet werden, wenn sie aus Drittmitteln finanziert wird, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Unproblematisch sei hierbei, dass das Land selbst der Universität die Drittmittel zur Verfügung gestellt hat. Denn das Land Hessen sei auch „Dritter“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Im Übrigen verstoßen die Zahl und Dauer der Befristungen auch nicht gegen die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Freiheit von Forschung und Lehre. Eine 16-malige Befristung ist daher unter den vorliegenden Umständen möglich.