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Tätigt ein Lehrer volksverhetzende Aussagen kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2019, 60 Ca 7170/18
Der Lehrer, Angestellter beim Land Berlin, betrieb auf YouTube einen Kanal mit dem Titel „Der Volkslehrer". Nach Auffassung des Arbeitgebers tätigte der Lehrer in diesem Zusammenhang mehrfach volksverhetzende Aussagen und erweckte den Eindruck ein nahes Verhältnis zu den sogenannten Reichsbürgern zu führen. Daraufhin kündigte das Land dem Lehrer fristlos. Der Lehrer sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und sah in der Kündigung einen politischen Hintergrund, ohne klaren Grund. Er erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das Gericht lehnte die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts war die außerordentliche Kündigung des Lehrers gerechtfertigt. So fehle es an der persönlichen Eignung für die Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst. Auch sei davon auszugehen, dass der Lehrer auch zukünftig an seinem Verhalten festhalten wird. Ein Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes sei daher nicht zu erwarten. Vielmehr komme es dem Lehrer darauf an, die verfassungsgemäße Ordnung Deutschlands auf seinem Kanal anzuzweifeln und sich herablassend zu dieser Thematik zu äußern. Aus diesen Gründen sei der Kläger nicht geeignet, die Tätigkeit als Lehrer des Landes fortzusetzen.