Kürzung einer Sonderleistung wegen Streik?

Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2025, 1 SLa 158/25

Stand:  17.3.2026
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Das ist passiert

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2015 als Kraftfahrer beschäftigt. In einer für ihn geltenden Betriebsvereinbarung waren die Verteilungsgrundsätze der Gewährung einer über die tarifliche Sonderzahlung im Großhandel hinausgehenden jährlichen freiwilligen Sonderzahlung geregelt. Darin stand, dass die Sonderzahlung bei einer individuellen Fehlzeit von mehr als vier Tagen, ab dem fünften Tag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gekürzt werden konnte. Als Fehlzeit galt das Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Krankheitsbedingte bezahlte Fehltage führen hingegen nicht zu einer Kürzung der Sonderleistung.

Der Kläger hatte 77 Fehltage. An 13 Tagen war er krankgeschrieben, an 64 Fehltagen hatte er an Streiks teilgenommen. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der Sonderleistung. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer: Das Fernbleiben aufgrund einer Streikteilnahme stelle keine individuelle Fehlzeit dar. 

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf die Sonderleistung.

Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie könne vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Dies verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und stelle auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar. Da der Kläger im entsprechenden Zeitraum wegen Streikteilnahme an 64 Tagen und wegen Krankheit an 13 Tagen nicht gearbeitet hatte, durfte die Zahlung komplett gestrichen werden. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf die zusätzliche Sonderleistung.

Bedeutung für die Praxis

Ein heikler Fall, wenn man es so auslegt, dass es sich bei der Anwesenheitsprämie um eine unzulässige (echte) Streikbruchprämie gehandelt hatte. Faktisch wird sich jeder Betroffene gut überlegen, inwieweit er sich bei einem Streik einbringt; und wie lang. Geht es also im Kern um eine Honorierung von Arbeitszeit – oder doch um eine Bestrafung von Streikenden? Fakt ist: Ein rechtmäßiger Streik suspendiert die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, so dass die Beschäftigten keine Arbeitsleistung schulden und der Arbeitgeber keinen Lohn. Können solche Tage dann überhaupt zur Anwesenheit (bzw. Abwesenheit) zählen? Es bleibt spannend: Die Revision beim BAG hat der Arbeitnehmer schon eingelegt (1 AZR 19/26). (cbo)

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