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„Mehrjährige Berufserfahrung“ als Qualifikation verstößt nicht gegen das AGG

Ein Arbeitgeber darf in seiner Stellenausschreibung eine "mehrjährige Berufserfahrung" verlangen, wenn diese für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der zu besetzenden Stelle objektiv erforderlich ist.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01. September 2014, 1 Sa 215/14

Stand:  14.12.2014
Lesezeit:  02:15 min
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Das ist passiert:

Eine Bewerberin las folgenden Text in einer Stellenanzeige: „Mehrjährige Berufspraxis in der Programmierung von Online-Shops solltest Du ebenfalls mitbringen.“ Zusätzlich wurde eine „sehr gute Projekterfahrung im Bereich Java-Entwicklung“ verlangt. Die Bewerberin sah sich ungerecht behandelt, als ihre Bewerbung ohne Erfolg blieb. Sie meinte, die mehrjährige Berufserfahrung sei eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres Alters. Außerdem liege darüber hinaus auch eine mittelbare Frauendiskriminierung vor, da die Stelle nur als Vollzeitstelle ausgeschrieben war und ohnehin Frauen im IT-Bereich unterrepräsentiert seien. Die Bewerberin machte daraufhin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn einer dieser Gründe wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (§ 8 AGG). Das heißt: Ein Arbeitgeber darf in seiner Stellenausschreibung eine "mehrjährige Berufserfahrung" verlangen, wenn diese für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der zu besetzenden Stelle objektiv erforderlich ist. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine von nachvollziehbaren Gesichtspunkten gedeckte Anforderung, so der Beschluss. Die Richter konnten auch erkennen, dass der Bewerberin tatsächlich die objektive Eignung für diesen Job fehlte und dass sie nur deswegen abgelehnt worden war. Eine Entschädigung kam daher nicht in Frage.

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